Gemäß § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO und § 4 BORA haben Rechtsanwälte Fremdgelder, die sie im Mandatsverhältnis erhalten, unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Bei diesem Vorgang darf nach Auffassung des OLG Düsseldorf ein Zeitraum von ca. zwei bis drei Wochen regelmäßig nicht überschritten werden (Beschl. v. 15.5.2019 – I-24 U 171/18). Eine zwei Wochen nach Zahlungseingang an den Mandanten versendete "Abschlusskostennote", welche die Zahlung nicht aufführt, sei somit falsch und irreführend, da sie den Eindruck hervorrufe, mit dem Schreiben sei eine endgültige Abrechnung erfolgt.

Um Fremdgeld handelt es sich insb. dann, wenn der unterlegene Prozessgegner die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits auf ein Anwaltskonto überweist. Die Rechtsschutzversicherung des Mandanten kann immer dann die Auskehrung des überwiesenen Betrags verlangen, sofern der Kostenersatzanspruch des Mandanten gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf sie übergangen ist. In einem vom VI. Senat entschiedenen Fall (Urt. v. 23.7.2019 – VI ZR 307/18 m. Anm. Wacker DStR 2019, 2559) war der Versicherung erst mehr als zwei Jahre nach Beendigung des Rechtsstreits aufgefallen, dass sie die von ihr vorgestreckten Kosten des Rechtsstreits bislang nicht zurückerhalten hatte, da die Gelder von anwaltlicher Seite versehentlich an den Mandanten ausgezahlt worden waren. Nach Aufklärung des Sachverhalts ließ der Mandant der Versicherung den fehlenden Betrag zukommen. Die Versicherung gab sich damit aber nicht zufrieden, sondern verlangte zusätzlich vom Anwalt Zinsen i.H.v. mehr als 1.000 EUR. Der VI. Senat lehnte dieses Ansinnen ab. Ein verzugs- und verschuldensunabhängiger Zinsanspruch der Versicherung bestehe nicht. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 688 BGB nicht erfüllt, weil der Anwalt mit der versehentlichen Weiterleitung der vom Prozessgegner geleisteten Zahlungen an den Mandanten das Geld nicht "für sich" verwendet habe. Ein Verzinsungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs scheitere an der fehlenden Mahnung. Für einen deliktischen Verzinsungsanspruch (§ 849 BGB) fehle es an einem deliktischen Ersatzanspruch der Versicherung. § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO und § 4 BORA seien keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Rechtsschutzversicherung. § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO schütze zwar das allgemeine Vertrauen in die Korrektheit und Integrität der Anwaltschaft in allen finanziellen Fragen und damit zugleich die Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft in der Rechtspflege, entfalte jedoch keinen Individualschutz zugunsten der Empfangsberechtigten von Fremdgeldern.

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