Für großes Aufsehen hat eine Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 8.10.2019 – 33 O 35/19, Brfg. anhängig beim OLG Köln – 6 U 263/19) in der Legal-Tech-Szene gesorgt. Danach soll das Angebot eines Verlags, Rechtsuchenden (Endnutzern) "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" per Computer zu liefern, als unzulässige Rechtsdienstleistung zu qualifizieren sein. Denn der Vertragsgenerator erbringe Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, weil der Nutzer ein konkret auf den von ihm im Rahmen des Fragen-Antwort-Katalogs geschilderten Sachverhalt zugeschnittenes Produkt erhalte. Insoweit sei entscheidend, dass das vom Verlag verwandte Produkt, das auch spezifische Fragen zum Gegenstand und zur Reichweite des zu erstellenden Vertrags stelle, einen hohen Grad der Individualisierung aufweise. Zudem erfordere das mit dem Vertragsgenerator verbundene Angebot eine rechtliche Prüfung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG. Entscheidend sei, dass die vom beklagten Verlag angebotenen Rechtsdokumente eine Komplexität aufweisen würden, die erkennbar über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgehe. Die vorgenommene standardisierte Fallanalyse schließe den notwendigen Subsumtionsvorgang nicht aus. Die Vorgehensweise unterscheide sich nicht grundlegend von dem Vorgehen eines Rechtsanwalts, sondern erfolge lediglich zeitlich vorgelagert und aufgrund der Standardisierung in einem mehrfach reproduzierbaren Format.
Die auch in mehreren Literaturbeiträgen (s. etwa Degen/Krahmer GRUR-Prax 2016, 363; Fries ZRP 2018, 161; Remmertz BRAK-Mitt. 2017, 55) vertretene Ansicht, dass Vertragsgeneratoren unzulässig seien, überzeugt nicht: Letztlich kombiniert das Programm auf Basis von Nutzereingaben und mithilfe von Entscheidungsbäumen Textbausteine lediglich so miteinander, dass ein Schriftstück entsteht. Die "fremde" Leistung des Generators ist letztlich nur das "Addieren" der ausgewählten oder eingegebenen Texte zu einem einheitlichen Dokument. Dies ist allerdings tatsächlich keine Subsumtion, sondern eine schematische Zuordnung mithilfe des Fragenkatalogs (so im Ergebnis auch Weberstaedt AnwBl 2016, 535; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 Rn 148 zum "Mietpreisrechner", LS s. ZAP EN-Nr. 2/2020 [in diesem Heft]). Insgesamt betrachtet gleicht ein Vertragsgenerator Musterformularbüchern, die unzweifelhaft als zulässig angesehen werden.
Eine andere Frage betrifft freilich die Zulässigkeit der vom Verlag verwandten Werbeaussagen. Insoweit hat die 33. Zivilkammer des LG Köln zu Recht Formulierungen wie "rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität" und "individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt" als wettbewerbswidrig irreführend beanstandet. Denn solche Aussagen lassen den Nutzer vermuten, dass man eine vergleichbare Rechtsdienstleistungsqualität wie bei einem Anwalt erhalte. Eine individuelle Einzelfallprüfung, die auch die Berücksichtigung von Sonderfällen umfasst, kann ein Vertragsgenerator aber überhaupt nicht erbringen.