1. Eintragung eines Mönchs als Rechtsanwalt
Der EuGH hatte sich in seinem Urt. v. 7.5.2019 (C-431/17 – Monachos Eirinaios m. Anm. Pohl BRAK-Mitt. 2019, 191) mit einem Mönch zu befassen, dessen Eintragung in das besondere Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer Athen (Griechenland) als Rechtsanwalt, der seine Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Zypern, erworben hatte, abgelehnt worden war. Problematisch an dem Antrag war, dass die Eigenschaft als Mönch und die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zwar in Zypern unproblematisch, in Griechenland jedoch als unvereinbar angesehen werden. Der EuGH kam jedoch zu dem Schluss, dass die Eintragung nicht hätte versagt werden dürfen. Denn die Niederlassungs-Richtlinie für Rechtsanwälte (RL 98/5/EG) mache die Zulassung in ihrem Art. 3 Abs. 2 lediglich von der Vorlage einer Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat abhängig und erlaube es nicht, zusätzliche Voraussetzungen in Bezug auf die Einhaltung von berufs- und standesrechtlichen Anforderungen aufzustellen (vgl. u.a. bereits EuGH, Urt. v. 17.7.2014 – C-58/13, C-59/13 – Torresi). Für das deutsche Recht folgt aus der Entscheidung, dass die in § 4 EuRAG enthaltene Verweisung auf die Zulassungsgründe der BRAO voraussichtlich als europarechtswidrig anzusehen ist (Grunewald NJW 2019, 3620, 3622; Pohl BRAK-Mitt. 2019, 191, 194 f.).
2. Widerruf der Rechtsanwaltszulassung eines verbeamteten Hochschullehrers
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft u.a. dann zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Der Anwaltssenat des BGH hat – durch das BVerfG gebilligt (vgl. Beschl. v. 30.6.2009 – 1 BvR 893/09; Beschl. v. 15.3.2007 – 1 BvR 1887/06) – bereits entschieden, dass diese Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt (vgl. Beschl. v. 10.10.2011 – AnwZ [B] 10/10; Beschl. v. 6.7.2009 – AnwZ [B] 52/08). Es war daher absehbar, dass den durch eine Rechtsanwältin, die eine Stelle als Professorin angenommen und deshalb Beamtin (zunächst auf Probe, später auf Lebenszeit) geworden war, unternommenen erneuten Anstrengungen zur verfassungsrechtlichen Missbilligung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO kein Erfolg beschieden sein würde. In seinem Beschl. v. 26.2.2019 (AnwZ [Brfg] 49/18 m. Anm. Ring DStR 2019, 2334) stellte der Anwaltssenat insb. fest, dass die Vorschrift mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang stehe. Es sei nicht gleichheitswidrig, dass Rechtsanwälte als Lehrbeauftragte und als Prüfer an Hochschulen tätig sein dürften, ihnen die Tätigkeit als beamtete Hochschullehrer jedoch verschlossen sei.
3. Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls
Verfahren, die den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen eingetretenen Vermögensverfalls zum Gegenstand haben, machen traditionell den Hauptanteil der Entscheidungen des Anwaltssenats aus. Dies gilt auch für 2019. Dass Anwälte, die sich gegen den Zulassungswiderruf wenden, regelmäßig keinen Erfolg haben, liegt v.a. daran, dass nach der Rechtsprechung des Anwaltssenats maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Abschluss des behördlichen Verfahrens, also der Zeitpunkt des Ausspruchs der Widerrufsverfügung bzw. – wenn das Landesrecht ein Widerspruchsverfahren vorsieht – des Erlasses des Widerspruchsbescheids ist. Eine danach eintretende Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur in einem Wiederzulassungsverfahren zu berücksichtigen (grundlegend BGH, Beschl. v. 29.6.2011 – AnwZ [Brfg] 11/10 Rn 9 ff.; s. dazu Deckenbrock AnwBl 2015, 365, 373 f. sowie jetzt zudem etwa BGH, Beschl. v. 5.4.2019 – AnwZ [Brfg] 3/19; Beschl. v. 18.2.2019 – AnwZ [Brfg] 65/17 und dazu Juretzek DStR 2019, 2382).
Mit dem Vermögensverfall ist wiederum grds. eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 5.4.2019 – AnwZ [Brfg] 3/19). Diese Gefährdung zu widerlegen, wird i.d.R. nicht gelingen. So betont der BGH, dass eine Widerlegung nur in Ausnahmefällen in Betracht komme und den Rechtsanwalt insofern die Feststellungslast treffe. Dafür müsste der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit mindestens insofern beschränkt haben, dass er sie nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübe und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet habe, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Die Anstellung des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts bei einem Einzelanwalt reiche dagegen grds. nicht aus, da eine ausreichende Überwachung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen dann nicht gewährleistet sei. Insbesondere während der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung des Einzelanwalts werde eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht wirksam verhindert.
4. Wiederzulassung trotz früherer Straftaten
Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Im vergangenen Jahr hatte der BGH wiederum Gelegenheit, diesen auslegungsbedürftigen Tatbestand auszufüllen (Urt. v. 14.1.2019 – AnwZ [Brfg] 70/17 m. A...