1. Kein beA für Rechtsanwaltsgesellschaften
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sorgte bei seiner Einführung Anfang 2018 für viel Wirbel (vgl. Deckenbrock/Markworth Berufsrechtsreport ZAP 2018, 57, 58), der sich inzwischen weitgehend gelegt hat. Stieß es zunächst noch auf breite Ablehnung, geht es jetzt sogar um die Frage, wem die Einrichtung eines eigenen elektronischen Anwaltspostfachs zu versagen ist. So musste sich der Anwaltssenat des BGH damit befassen, ob auch für eine Rechtsanwalts-AG ein beA einzurichten ist (Urt. v. 6.5.2019 – AnwZ [Brfg] 69/18). Er hat dies verneint. §§ 31a Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 S. 1 BRAO sähen die Einrichtung des beA nur zugunsten von Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, die natürliche Personen sind, vor. Rechtsanwaltsgesellschaften das beA zu versagen, obschon sie ebenfalls Kammermitglieder sind, verletze insb. auch nicht deren Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dem ist de lege lata zuzustimmen. Es ist aber zu begrüßen, dass de lege ferenda erwogen wird (vgl. Nr. 19 des Eckpunktepunktepapiers des BMJV; dazu II. 1.), allen Berufsausübungsgesellschaften die Möglichkeit zu eröffnen, i.R.d. beA ein Kanzleipostfach zu erhalten (optionales Kanzleipostfach). Hierdurch würden nicht nur aus "Umwegen" über empfangsbefugte natürliche Personen resultierende zeitliche Verzögerungen verhindert, sondern es würde auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die Gesellschaft Partei des geschlossenen Anwaltsvertrags ist.
2. Haftung des Mandatsbearbeiters in der Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
In einem Urt. v. 12.9.2019 (IX ZR 190/18 m. Anm. Markworth NJW 2019, 3521; Hirtz EWiR 2019, 679) hatte der IX. Zivilsenat endlich wieder einmal die Gelegenheit, sich zur Gesellschafterhaftung in der PartG zu äußern. In seiner letzten einschlägigen Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Urt. v. 19.11.2009 – IX ZR 12/09 m. krit. Anm. Henssler/Deckenbrock EWiR 2010, 89) hatte der IX. Senat die Auffassung vertreten, dass die nach § 8 Abs. 2 PartGG haftungsauslösende Befassung mit der "Bearbeitung eines Auftrags" nicht voraussetzt, dass der einzelne Partner einen Verursachungsbeitrag zum eingetretenen Schaden geleistet haben muss. Dementsprechend solle ein eintretender Partner, wenn er in die Mandatsbearbeitung eingeschaltet wird, auch für irreparable Fehler eines anderen Berufsträgers aus der Zeit vor seinem Eintritt haften müssen. Von einer "Handelndenhaftung" im engeren Sinne konnte in Bezug auf § 8 Abs. 2 PartGG seitdem nicht mehr die Rede sein. Wenig überraschend blieb der IX. Senat im neuen Urteil seiner strengen Linie treu. Ein einmal befasster Partner vermag danach seiner Haftung nicht mehr zu entgehen, obschon er das Mandat abgegeben hat, bevor es zum haftungsauslösenden Fehler kam. Weitere Aspekte des Urteils betrafen die Begriffe "Befassung" und "Auftrag" i.S.d. § 8 Abs. 2 PartGG (näher Markworth NJW 2019, 3521). Absehbar ist, dass die Entscheidung den Bedeutungsverlust der "einfachen" PartG gegenüber der PartG mbB weiter befeuern wird.