a) ... eines Sanierungsbeschlusses
Wendet sich der Kläger gegen einen Beschluss, das Gemeinschaftseigentum zu sanieren, ist der auf ihn entfallende Kostenanteil maßgeblich (BGH, Beschl. v. 21.4.2016 – V ZA 2/16, juris; BGH, Beschl. v. 18.2.2016 – V ZB 103/15, juris).
Bei der Anfechtung eines Beschlusses über eine InstandsetzungsâEUR‘ oder Modernisierungsmaßnahme, die der Kläger als optische Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums ansieht, können die auf den Kläger entfallenden Kosten der Maßnahme jedenfalls als Hilfsmittel für die Schätzung der klägerischen Beschwer dienen; wird nach dem Vortrag des Klägers das gesamte Gebäude optisch erheblich verändert, ist im Regelfall zu dem Kostenanteil ein Wert von etwa 1.000 EUR hinzuzurechnen, der dem ideellen Interesse an der Gebäudegestaltung Rechnung trägt (BGH, Beschl. v. 21.6.2018 – V ZB 254/17, juris Rn 9).
Hinweis:
Das Interesse des einzelnen Eigentümers, eine kostenträchtige Maßnahme zu verhindern, ergibt sich stets nur aus seinem Kostenanteil und nicht etwa aus den gesamten Kosten der Maßnahme.
Mehr Mühe macht das Interesse der Gemeinschaft, die Sanierungsmaßnahme durchführen zu können. Hier wird man wohl auf eine unterbliebene Werterhöhung oder auf eine eingetretene oder jedenfalls für die nähere Zukunft befürchtete Wertminderung abheben müssen (ebenso Zschieschack, NZM 2016, 20, 22). Weiterhin ist denkbar, dass die Gemeinschaft einen konkreten Mehraufwand (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19.1.2017 – V ZR 100/16, juris Rn 9 und BGH, Beschl. v. 10.11.2016 – V ZR 54/16, juris Rn 12) z.B. für zusätzliche Verwaltungstätigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2003 – IV ZR 28/03, juris Rn 13) durch das Unterbleiben der (unterstellt notwendigen und gebotenen) Sanierung darlegt.
Hinweis:
Das Interesse der Gemeinschaft, die Sanierungsmaßnahme durchführen zu können, ergibt sich nicht etwa aus den gesamten Kosten der geplanten Maßnahme. Vielmehr sind eine unterbliebene Werterhöhung oder eine unterbleibende Wertminderung plausibel darzulegen.
b) ... der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Anfechtungsbeklagten, die einen für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil (BGH, Beschl. v. 9.2.2017 – V ZR 188/16, juris LS 1 und Rn 4). Entgegen Zschieschack (NZM 2016, 20, 22) kommt es also nicht auf die Abrechnungsspitze, sondern auf den Nennbetrag an.
Das entspricht der Bemessung der Beschwer des klagenden Wohnungseigentümers im umgekehrten Fall, wenn also die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung abgewiesen wird. Sie bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung (BGH, Beschl. v. 9.2.2017 – V ZR 188/16, juris Rn 4). Die Beschwer des Anfechtungsklägers bestimmt sich dabei allein nach seinem persönlichen wirtschaftlichen Interesse; darüber hinausgehende ideelle Zwecke (dazu nochmals unten 11.) hat die Jahresabrechnung nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abrechnung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen muss (BGH, Beschl. v. 15.5.2012 – V ZB 282/11, juris Rn 7). Die Beschwer bei der Abweisung einer gegen den Wirtschaftsplan gerichteten Anfechtungsklage bemisst sich, sofern sich diese nicht auf konkrete Teile des Plans beschränkt, in aller Regel nach dem Anteil des Klägers, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (BGH, Beschl. v. 18.9.2014 – V ZR 290/13, juris Rn 10). Dabei ergibt sich der Anteil des Klägers im Zweifel aus den in dem Einzelwirtschaftsplan ausgewiesenen jährlichen Hausgeldzahlungen (BGH, Beschl. v. 11.4.2019 – V ZR 91/18, juris Rn 8). Wendet sich der Kläger (nur) gegen den Ansatz einer Kostenposition in seiner Einzelabrechnung (und nicht gegen die Abrechnung insgesamt), bestimmt deren Nennbetrag seine Beschwer (BGH, Beschl. v. 9.9.2015 – V ZB 198/14, juris Rn 11).
c) ... eines Negativbeschlusses bezüglich Aufwendungsersatz
Wird ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist im Ausgangspunkt der Nennbetrag dieser Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer (BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – V ZB 182/12, juris LS und Rn 9). Wegen der Bezifferung der abgelehnten Ansprüche spielt das konkrete wirtschaftliche Interesse der Beklagten im Grundsatz keine Rolle. Vielmehr ist üblicherweise – insb., aber nicht nur bei einer bezifferten Klage – der volle Forderungsbetrag anzusetzen, sofern die Forderung selbst im Streit ist (BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – V ZB 182/12, juris LS u. Rn 10).