Obwohl die (zugelassene) Revision keiner bestimmten Höhe der Beschwer bedarf, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Diese Wertgrenze hat der Gesetzgeber etwas verschämt und versteckt – und deshalb vielen Instanzanwälten nicht geläufig – in § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO geregelt. § 26 Nr. 8 EGZPO war zunächst befristet bis 1.1.2007 (BGBl I 2000, 1887, 1907 re.Sp). Die Befristung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis 31.12.2019 (BGBl I 2018, 863).
Hinweis:
Voraussichtlich am 1.1.2020 [nach Drucklegung dieses Beitrags] wird das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks 19/13828) in Kraft treten. Dieses sieht vor, § 26 Nr. 8 EGZPO durch § 544 Abs. 2 ZPO-E mit gleichem Inhalt zu ersetzen, d.h. die Wertgrenze in die ZPO zu übernehmen und damit zu entfristen. Die Beratung durch den Bundesrat im zweiten Durchgang hat am 29.11.2019 stattgefunden, so dass das Gesetz wohl noch rechtzeitig vor Auslaufen der bis zum 31.12.2019 befristeten Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO im Bundesgesetzblatt verkündet werden wird. An den Darlegungen in diesem Beitrag (und in den beiden bereits erschienenen) ändert sich durch die Rechtsänderung nichts.
An der Verfassungsmäßigkeit einer Wertgrenze hat das Bundesverfassungsgericht keinen Zweifel (BVerfG, Beschl. v. 6.2.2007 – 1 BvR 191/06, juris Rn 12 = BVerfGK 10, 258).
Die Wertgrenze gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung (als unzulässig) verworfen hat, § 26 Nr. 8 S. 2 EGZPO (bzw. § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO-E), d.h., sie ist dann unabhängig vom Wert statthaft.
Praxistipp:
Wer bei sich bei einer (potenziellen) Beschwer des Mandanten von bis zu 20.000 EUR die Revision offenhalten will, sollte beim Berufungsgericht die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) anregen und/oder, wenn möglich, durch entsprechenden Vortrag – spätestens in der Berufungsinstanz, besser schon von vornherein – darlegen und glaubhaft machen, dass für den Mandanten mehr als 20.000 EUR auf dem Spiel stehen.
Um mit der statthaften Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu sein, muss für deren Begründetheit ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) vorliegen. (Zu den Zulassungsgründen, die hier nicht behandelt werden, s. Geipel, ZAP 2013, 453 = F. 13, S. 1857 sowie die Dissertation von Rupprecht, Gründe für die Zulassung der Revision in deutschen Prozessordnungen, 2015; zur Zulassungspraxis des BGH s. Winter, NJW 2016, 922).