Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutgemacht werden können (h.M., vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 86a Rn 27b). Noch keine unbillige Härte liegt bei ernsthaften Liquiditätsproblemen vor, da die Beitragslast jeden Beitragspflichtigen unabhängig von seiner Einkommens- und Vermögenslage trifft. Ob allein eine drohende Insolvenz ohne Weiteres zur Annahme einer unbilligen Härte führt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach einer Auffassung kommt schwierigen Vermögensverhältnissen des Beitragspflichtigen eine ausschlaggebende Relevanz im Eilverfahren regelmäßig nur dann zu, wenn dieser substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass es sich um einen nur vorübergehenden finanziellen Engpass bei grds. ausreichender Ertragssituation handelt, der bereits mit Zahlungserleichterungen – etwa in Form von Ratenzahlungen – erfolgreich und nachhaltig behoben werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 20.12.2018 – L 12 BA 23/18 B ER, Rn 40, juris). Eine unbillige Härte wird weiter angenommen, wenn das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung eines Geschäftsbetriebs zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber nicht weiter gefährdet wäre (vgl. LSG Sachsen, Beschl. v. 12.2.2018 – L 9 KR 496/17 B ER, Rn 149, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.9.2016 – L 8 R 221/14 B ER, Rn 13, juris). Das LSG Bayern hat bereits entschieden, dass von einer unbilligen Härte regelmäßig auszugehen ist, wenn schlüssig belegt ist, dass dem Betroffenen durch die sofortige Zahlung der Beitragsnachforderung Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz droht oder seine Existenz gefährdet wird (vgl. Bayerisches LSG, Beschl. v. 29.7.2014 – L 16 R 198/14 B ER; LSG Bayern, Beschl. v. 11.3.2019 – L 16 BA 174/18 B ER).
Beispiel:
Allein der Hinweis auf ein negatives Betriebsergebnis besagt nicht, dass von der Vollziehung einer Abgabe wegen einer unbilligen Härte abzusehen ist.
§ 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ist eine Sollvorschrift und gewährt der Verwaltung nur ein gebundenes Ermessen. Das Ermessen ist dahingehend reduziert, dass die Aussetzung bei Vorliegen der Voraussetzungen im Regelfall erfolgen muss und nur in besonders gelagerten Fällen versagt werden darf. Die Regelung ist auf andere Fälle weder direkt noch analog anwendbar.
Ordnet die Behörde bei einer Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten die Aussetzung an, kann sie dies von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Die Sicherheitsleistung kann durch Bankbürgschaft erfolgen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch die Forderungshöhe bestimmt (vgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 80 Rn 37a).
Praxishinweis:
Ein eigener Rechtsbehelf gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist nicht gegeben. Dem Betroffenen steht lediglich das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung.