"Öffentliche Abgaben" ist der Sammelbegriff für alle Geldleistungen, die der Bürger kraft öffentlichen Rechts an den Staat oder an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts abzuführen hat. Unter Kommunalabgaben versteht man Geldleistungen, die die Kommunen von ihren Einwohnern und im Gemeindegebiet ansässigen juristischen Personen fordern. Die Rechtfertigung für die Steuererhebung besteht darin, dass der Bürger ein finanzielles Opfer bringen muss, damit der Staat und die Kommune die Mittel erhalten, die zu ihrem Funktionieren erforderlich sind (Opfertheorie). Die Steuer kann auch als Äquivalent dafür betrachtet werden, dass der Staat das Leben, die Freiheit und das Eigentum seiner Bürger schützt (Assekuranztheorie; vgl. Dorn, Kommunales Abgabenrecht, Rn 39). Abgaben werden nachweislich seit über 4.500 Jahren erhoben. Bis zur Einführung der Geldwirtschaft wurden Abgaben in Form von Naturalleistungen bzw. -diensten erbracht.
Beispiel:
Bei einer Steuer, die das Wetten in Einrichtungen besteuert, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.Ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen (Wettbüros), handelt es sich um den Typus einer örtlichen Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG (BVerwG, Urt. v. 29.6.2017 – 9 C 7.16).
Die Basis des Kommunalabgabenrechts bildet die verfassungsmäßige Ordnung, zu der auch die Rechtsstaatsprinzipien gehören (Dorn, a.a.O., Rn 23). Abgabenrecht muss sich in erster Linie am Gleichheitssatz des Art. 3 GG messen. Des Weiteren sind Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes zu beachten. Besondere Bedeutung hat auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Schlussendlich ist die Rechtsweggarantie zu nennen. Jede den Bürger belastende Maßnahme auf dem Gebiet des Abgabenrechts muss justiziabel sein.
Der Begriff der Abgaben umfasst nur die aus Geldleistungen bestehenden Zwangslasten. Abgaben sind Geldleistungen, die von öffentlichen Aufgaben- oder Bedarfsträgern aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Ausübung öffentlicher Gewalt zur Erzielung von Einnahmen dem Einzelnen auferlegt werden. Diese Definition gilt auch für Kommunalabgaben, also für diejenigen (öffentlichen) Abgaben, deren Gläubiger kommunale Körperschaften sind (vgl. Bauernfeind in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 1 Rn 33). Abgaben i.S.v. § 1 Abs. 1 KAG NW sind Steuern, Gebühren und Beiträge. In Gesetzen einiger Länder werden daneben noch "sonstige Abgaben" genannt; dies hat jedoch keine praktischen Auswirkungen.
Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und Abschöpfungen sind Steuern in diesem Sinne.
Gebühren sind nach § 4 Abs. 2 KAG NW Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden. Beiträge sind nach § 8 Abs. 2 KAG NW Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG NW, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Abgaben eigener Art (sui generis Sonderabgaben) sind Abgaben, die notwendige Begriffsmerkmale der übrigen Abgabenarten sowie weitere Merkmale in sich vereinbaren, ohne zu einer der jeweiligen Gruppen zu gehören, z.B.die Kurtaxe in einigen Ländern (Gern, a.a.O., S. 18 Nr. 1.2.4.1.).
Praxishinweis:
Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Belastungsklarheit und-vorhersehbarkeit schützt den Bürger davor, für lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zu Beiträgen herangezogen zu werden.
Der Gesetzgeber hat aber einen weiten Gestaltungsspielraum bei seiner Aufgabe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der einzelnen Vorteilsempfänger an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2017 – 9 B 19.16).
Praxishinweis:
Säumniszuschläge und Zwangsgelder nach den Vollstreckungsgesetzen sind hingegen keine öffentlichen Abgaben. Sie bezwecken ausschließlich ein bestimmtes Verhalten des Zahlungspflichtigen (BVerfGE 3, 407, 435).