Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Anwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des einzelnen Falls. Dabei gilt, dass das einem Allgemeinanwalt erteilte Mandat grds. nicht die Beratung und Belehrung in Steuersachen umfasst, weil Mandanten zwischen einer anwaltlichen Beratung in Steuersachen und auf anderen Rechtsgebieten unterscheiden. Allerdings müssen – wie der IX. Zivilsenat nunmehr klargestellt hat (Urt. v. 9.1.2020 – IX ZR 61/19 m. Anm. Burschel NZFam 2020, 212 f.; Meixner/Schröder DStR 2020, 894 ff.) – bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines familienrechtlichen Mandats typischerweise auftretende steuerlich bedeutsame Fragestellungen erkannt und, wenn die Beratung nicht selbst übernommen wird, der Mandant insoweit zur Klärung an einen Steuerberater verwiesen werden. Dies gelte bei der Beratung zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung auch im Hinblick auf die bei der Übertragung eines Mietshauses in diesem Rahmen auftretenden nachteiligen steuerlichen Auswirkungen. Nachdem der IX. Senat erst 2018 in einer wenig überzeugenden Entscheidung die Auffassung vertreten hatte, dass den sozialrechtlich mandatierten Rechtsanwalt keine Hinweispflicht hinsichtlich eines tarifvertraglich geregelten Erfordernisses eines schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrags trifft (BGH, Urt. v. 21.6.2018 – IX ZR 80/17 m. krit. Anm. Markworth NJW 2018, 2478), erweitert er mit dem nun ergangenen Urteil die Aufklärungs- und Hinweispflichten von Anwälten überzeugend wieder etwas. All dies muss aber nicht zwingend heißen, dass der Mandant bei einem unterlassenen Hinweis auf Steuerthemen in jedem Fall Schadensersatz verlangen kann. Hierfür müsse, so der IX. Senat weiter, ein Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden bestehen. Behaupte der Mandant, dass er im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater auf eine bestimmte, den Schadenseintritt verhindernde Weise reagiert hätte – also etwa ein anderes Mietshaus übertragen hätte –, ist für die behauptete Vorgehensweise aber notwendigerweise die Bereitschaft Dritter erforderlich, den beabsichtigten Weg mitzugehen, müsse der Mandant dessen Bereitschaft hierzu im damaligen maßgeblichen Zeitpunkt darlegen und beweisen. So hätte die schadensvermeidende Übertragung eines anderen Mietshauses im entschiedenen Fall insb. noch die Bereitschaft des anderen Ehegatten zu dessen Übernahme vorausgesetzt.