Zum Jahreswechsel weitgehend in Kraft getreten ist das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (BT-Drucks 19/20348 i.V.m. BT-Drucks 19/24735), sofern der Bundesrat in seiner Sitzung vom 18.12.2020 keine Einwände erhoben hat. Durch das Gesetz werden, mit dem Ziel einer weiteren Absenkung der Inkassokosten, v.a. eine besondere Schwellengebühr für die Einziehung unbestrittener Forderungen und eine Pflicht zur Aufklärung der Schuldner über die beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen entstehenden Kosten und die Rechtsfolgen von Schuldanerkenntnissen vorgesehen. Die Gebührensätze wurden im Vergleich zum im letzten Jahr vorgestellten Referentenentwurf (vgl. Deckenbrock/Markworth ZAP 2020, 7, 8 f.) auch vor dem Hintergrund der beschlossenen allgemeinen Vergütungsanpassung (dazu II. 1.) weiter abgesenkt. Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen (ein solcher liegt i.d.R. vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird) kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden. Weiter ausgebaut werden auch die Informationspflichten, die Inkassodienstleister (§ 13a RDG n.F.) und Anwälte, die Inkasso betreiben, zu beachten haben (zur Systemwidrigkeit des § 43d BRAO Deckenbrock ZRP 2020, 173 ff.).

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