(OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.3.2021 – 8 B 10170/21) • Der Erbe des Architekten einer künstlerisch bedeutsamen Kirche kann eine dem Eigentümer erteilte denkmalrechtliche Genehmigung zum Umbau des Bauwerks nicht auf dem Verwaltungsgerichtsweg anfechten, da es mangels drittschützender Wirkung des Denkmalschutzrechts an der Klagebefugnis fehlt. Soweit es um die Verletzung des Urheberrechts geht, kommt in solchen Fällen nur der ordentliche Rechtsweg in Betracht. Hinweis: Der Urheber eines künstlerisch bedeutsamen Baudenkmals kann gegen Umbauten durch den Eigentümer keine auf Denkmalschutzverletzungen gestützte verwaltungsgerichtliche Klage erheben. In solchen Fällen mangelt es an der Klagebefugnis. Es ist allgemein anerkannt, dass das Denkmalschutzrecht grds. keinen Drittschutz vermittelt, da es vornehmlich dem objektiven, kulturstaatlichen Interesse dient. Zwar konzediert das BVerwG seit seiner Grundsatzentscheidung vom 21.4.2009 (4 C 3/08) eine drittschützende Funktion des Denkmalschutzrechts, soweit ein Denkmaleigentümer durch Beeinträchtigungen des Denkmalwertes seines Eigentums durch Vorhaben in dessen Umgebung betroffen ist. Diese Ausnahme gründet darauf, dass dem Eigentümer eines Kulturdenkmals Pflichten für dessen Erhaltung und Pflege auferlegt werden und er deshalb mit Blick auf den Eigentumsschutz ein Klagerecht haben muss. Der Rechtsschutz von Urhebern künstlerisch bedeutsamer Bauwerke gegen Veränderungen kann nur auf dem ordentlichen Rechtsweg im Wege der urheberrechtlichen Unterlassungsklage gewährt werden.

ZAP EN-Nr. 287/2021

ZAP F. 1, S. 488–489

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