Seinem Wortlaut folgend ausdrücklich bezieht sich § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG nur auf private Zusammenkünfte. Dienen Treffen „vorrangig einem Zweck jenseits eines privaten Kontextes (...),” greift die neue Kontaktbeschränkung folglich nicht. „So liegt beispielsweise keine private Zusammenkunft vor bei Kontakten, die der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (...) dienen” (so wörtlich Deutscher Bundestag, Drucks 19/28444, S. 11, 6. Absatz).
Gewerblich tätige Vermieter, deren Angestellte, (selbstständige) Hausmeister, Handwerker, Heizungsablesedienste und alle die Personen, die beruflich in Kontakt mit den Bewohnern der Mietwohnung kommen, sind somit durch § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG nicht gebunden.
Klärungsbedürftig bleibt, ob private Vermieter dem gleichgestellt werden können. Soweit sie die genannten Firmen und berufstätigen Persönlichkeiten in Kontakt treten lassen wollen, muss gleiches gelten. Denn auch dann handelt es sich nicht um private Zusammenkünfte mit dem Mieter, dessen Hausstandsangehörigen und/oder dessen Besuchern i.S.d. neuen Kontaktbeschränkung. Im Hinblick auf die eigene Person des privaten Vermieters ist zu bedenken, dass auch er mit der Vermietung Erwerbsinteressen verfolgt. Ob dies mit einer Berufsbezogenheit i.S.d. neuen Rechts gleichzusetzen ist, kann aber offenbleiben. Denn in dem Moment, in dem sich ein Mieter auf die neuen Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte direkt gegenüber dem privaten Vermieter beruft, kann sich der Vermieter zumindest durch eine Gewährsperson vertreten lassen. In Betracht kommt dann z.B. die Wahrnehmung seiner Interessen bei vorab begründeter Mitgliedschaft durch einen Interessenverband („Haus & Grund”) und bei größeren Vermietungsportfolios durch einen etwa eigenen Angestellten.
Nach hier vertretener Auffassung muss auch nicht unbedingt auf einen rein berufsbezogenen Charakter des Treffens abgestellt werden. Vielmehr genügt es, dass die Zusammenkunft „vorrangig einem Zweck jenseits eines privaten Kontexts dient” (so wörtlich die Gesetzesbegründung: Deutscher Bundestag, Drucks 19/28444, S. 11, 6. Absatz). Eine Berufsbezogenheit wird nur „bspw.” erwähnt, um das Tatbestandsmerkmal „private Zusammenkunft” zu eliminieren (Deutscher Bundestag, a.a.O.). Diesem Hinweis des Gesetzgebers kommt also keine konstitutive Funktion zu. Kontakte zwischen Mieter und Vermieter in Bezug auf die Mieträume dienen immer dem Immobilienmanagement und bewegen sich deshalb jenseits eines rein privaten Kontextes. Dann aber kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter mit seinem „Vermietungsgeschäft” tatsächlich berufliche Funktionen ausfüllt oder als privater Vermieter handelt.
Als Zwischenfazit bleibt dann der Befund, dass jedenfalls die neue bundesrechtliche Norm zu Kontaktbeschränkungen keine Auswirkungen auf die Immobilienbewirtschaftung durch Vermietung haben muss.
Davon zu unterscheiden sind landesrechtliche Kontaktbeschränkungen, die nicht auf die Eigenschaft von Zusammenkünften als privat abstellen, sondern allgemein beschränkende Regeln für jede Form und für jedes Motiv von persönlichen Treffen formulieren. Landeseigene Kontaktbeschränkungen sind in jedem Fall dem privaten Mietrecht vorgreiflich und gelten nicht nur für den öffentlichen Raum, sondern auch für private Treffen in Häusern und in Wohnungen (vgl. z.B. § 2 Coronaschutzverordnung NRW in der Fassung v. 29.3.2021; § 2 Corona-Verordnung Niedersachsen v. 30.10.2020 in der Fassung v. 16.4.2021). Deshalb sind behördlich verfügte Kontaktsperren und Ausgangsbeschränkungen z.B. bei anstehenden Wohnungsbesichtigungen und Umzügen mit ihren Vorgaben in jedem Fall zu beachten, nicht nur wegen ansonsten verwirklichter Ordnungswidrigkeitstatbestände und Straftatbestände sowie drohender Bußgelder, sondern v.a. im Rahmen einer Gesamtverantwortung aus Gründen des Gesundheitsschutzes. Das bedeutet insb., dass Vorgaben zu Infektionsschutzkonzepten unbedingt einzuhalten sind, und weiter, dass Kontakte mit Mietern oder deren Hausstandangehörigen in Quarantäne zu unterbleiben haben.