Ganz analog kann und darf der Vermieter auch keine Maskenpflicht in den Gemeinschaftsflächen oder den Grundstücksaußenbereichen eines Mehrfamilienhauses anordnen (näher: Horst, a.a.O.). Ob er im Sinne eines eigenen Empfehlungsmarketings Masken, Gummihandschuhe und Desinfektionsmittel anbietet, ist eine ganz andere Frage. Verpflichtet ist er aber auch dazu nicht. Der Vermieter haftet nicht für das allgemeine Lebensrisiko seiner Mieter (zur fehlenden Einstandspflicht des Vermieters für das allgemeine Lebensrisiko des Mieters: BGH, Urt. v. 21.2.2018 – VIII ZR 255/16, juris Rn 28; BGH, Urt. v. 16.5.2006 – VI ZR 189/05, juris Rn 7 und 8; BGH, Urt. v. 15.10.2008 – VIII ZR 321/07, juris Rn 18; LG Berlin, Urt. v. 25.9.2019 – 66 S 212/18, juris; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.6.2018 – 7 S 5872/17, juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.6.2009 – 7 U 58/09, juris Rn 6 der Entscheidungsgründe = NZM 2010, 85; OLG Köln, Urt. v. 23.3.2004 – 22 U 139/03, GE 2005, S. 362 f. LG Essen, Urt. v. 17.4.1997 – 10 S 646/96, WM 1998, 278 – der Vermieter ist in anderen Fällen auch nicht zur „Streithilfe” verpflichtet).

Was die Gruppenbildung von Mietern, Nachbarn und/Besuchern in den genannten Bereichen des Mehrfamilienhauses angeht, so lässt sich aufgrund eines Treffens in aller Regel aus privaten Motiven eine Relevanz der neuen Kontaktbeschränkung in § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG ohne Weiteres annehmen. Auch hier ist der Vermieter nicht dazu aufgerufen, deren Einhaltung einzufordern und zu überwachen. Erst recht lässt sich keinerlei vertragliche oder gesetzliche Pflicht in diese Richtung konstruieren (eingehend: Horst, a.a.O.). Wie § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG zeigt, bleibt auch dies Angelegenheit der dazu berufenen öffentlich-rechtlichen Organe.

Freilich bleibt es dem Vermieter unbenommen, im Rahmen seines Hausrechtes einzugreifen, dass ihm an den allgemeinen Flächen im Haus und an den Grundstücksaußenbereichen auch in Vermietungsfällen erhalten bleibt (dazu: AG Wetzlar, Urt. v. 21.2.2008 – 38 C 1287/07, ZMR 2008, 634). Das bezieht sich genauso auf die Verwehrung der Zutrittsmöglichkeit für symptomatische Personen wie für die Auflösung angetroffener Personengruppen (dazu näher: Horst, a.a.O.).

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