I. Einleitung
Mit rasanter Schnelligkeit wurde die Novelle des Infektionsschutzgesetzes (4. Bevölkerungsschutzgesetz, sog. Bundesnotbremse) zur Eindämmung der grassierenden dritten Welle der Corona-Pandemie geschaffen und am 23.4.2021 in Kraft gesetzt (BGBl I/2021 Nr. 18, S. 802 ff; [Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags, BR-Drucks 315/21 v. 21.4.2021; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, Deutscher Bundestag, Drucks 19/28692 v. 19.4.2021; Regierungsentwurf, Deutscher Bundestag, Drucks 19/2844 v. 13.4.2021]).
II. Bundesrechtliche Kontaktbeschränkung (§ 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG)
Das neue Bundesgesetz sieht im Einzelnen bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen neue Kontaktbeschränkungen vor (§ 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG): Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushaltes und eine weitere Person teilnehmen. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushaltes stattfinden, bleiben ebenfalls von dieser Kontaktbeschränkung unberührt. Das gilt schließlich für Treffen unter Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie endlich auch für Treffen zur Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts.
Diese neuen Regeln haben unmittelbare Auswirkungen für jede Form menschlicher Kontakte aus privaten Motiven. Gleichzeitig stehen sie im Verhältnis zu landesrechtlich und etwa kommunalrechtlich geregelten Kontaktbeschränkungen und Kontaktverboten. Sie sind deshalb auch in ihren Auswirkungen auf Mietverhältnisse und deren Abwicklung zu untersuchen. Zu unterscheiden sind
- bundesrechtliche Kontaktverbote und Kontaktbeschränkungen;
- landesrechtliche Vorgaben zur Infektionsabwehr durch Kontaktreduzierungen und
- regionale oder kommunale Allgemeinverfügungen oder Einzelverwaltungsakte in konkreten Fällen.
1. Formelle Bekanntmachung entscheidend
Dabei kommt es auf die hier vorzustellenden neuen Bundesregeln an, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Intensität pandemischer Entwicklungen, festgemacht an den genannten Inzidenzwerten, vorliegen und wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde das dann veranlasste zeitliche Eingreifen der neuen gesetzlichen Maßnahmen im § 28b IfSG bekannt gemacht hat (§ 28b Abs. 1 S. 2 u. 3 IfSG). Bis zu einer zurücknehmenden Mitteilung ebenfalls durch Bekanntmachung nach gefallenen Inzidenzwerten greifen dann die genannten Maßnahmen ein, danach nicht mehr (§ 28b Abs. 2 S. 2 IfSG). Nach hier vertretener Auffassung kann aus diesen Bekanntmachungsgeboten im Gegenschluss abgeleitet werden, dass die sog. Bundesnotbremse nur eingreift, solange die tatbestandlich geforderten Inzidenzzahlen eingreifen und kumulativ dazu jeweils auch durch die zuständige Behörde bekannt gemacht worden sind.
2. Verhältnis zu Landesregelungen
Das neue Gesetz beinhaltet keine Aussagen im Verhältnis zur (ergänzenden) Geltung des Landesrechts zur Pandemieabwehr. § 32 IfSG (Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlass von weiteren Rechtsverordnungen) ist nicht einschlägig. Denn der Maßnahmenkatalog in § 28b IfSG ist dort in den Wortlaut der Vorschrift nicht einbezogen. Art. 4 des Gesetzes enthält lediglich temporär geltende Vorschriften zum Inkrafttreten des Bundesrechts, aber ebenfalls keinerlei Aussagen zu seiner Geltung im Verhältnis zum Landesrecht. Daraus ist zu folgern, dass die bundesrechtlichen neuen Kontaktbeschränkungen dann landesrechtliche Vorschriften dazu im Umfang der tatbestandlichen Regelungen überlagern, solange sie formell gelten. Bundesrecht bricht in seinem sachlichen Geltungsbereich Landesrecht (Art. 31, 70 Abs. 1 GG). Landesrecht kann dann außerhalb der tatbestandlichen Regelungen der Bundesnorm ergänzen oder verschärfen oder schließlich schlicht unverändert weiter gelten, wenn die Inzidenzwerte wieder „unter das Level” der Bundesnorm gesunken sind.
Wichtig!
Alle diese Prüfungen sind zu durchlaufen, bevor es um materiell-rechtliche Auswirkungen der neuen Bundesvorschriften zur Kontaktbeschränkung gehen kann.
3. Geltung nur für „private” Zusammenkünfte
Seinem Wortlaut folgend ausdrücklich bezieht sich § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG nur auf private Zusammenkünfte. Dienen Treffen „vorrangig einem Zweck jenseits eines privaten Kontextes (...),” greift die neue Kontaktbeschränkung folglich nicht. „So liegt beispielsweise keine private Zusammenkunft vor bei Kontakten, die der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (...) dienen” (so wörtlich Deutscher Bundestag, Drucks 19/28444, S. 11, 6. Absatz).
Gewerblich tätige Vermieter, deren Angestellte, (selbstständige) Hausmeister, Handwerker, Heizungsablesedienste und alle die Personen, die beruflich in Kontakt mit den Bewohnern der Mietwohnung kommen, sind somit durch § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG nicht gebunden.
Klärungsbedürftig bleibt, ob private Vermieter dem gleichgestellt werden können. Soweit sie die genannten Firmen und berufstätigen Persönlichkeiten in Kontakt treten lassen wollen, muss gleiches gelten. Denn auch dann handelt es sich nicht um private Zusammenkünfte mit dem Mieter, dessen Hausstandsangehörigen und/oder de...