Seit mehr als 50 Jahren wird auf Verkehrsgerichtstagen und anderen verkehrsrechtlichen Veranstaltungen darüber diskutiert, ob eine gesetzliche Regelung sinnvoll ist, nach der alle Kraftfahrzeuge mit einem Unfalldatenschreiber ausgerüstet werden sollen.
Unfalldatenspeicher (UDS) sind elektronische Geräte, die vor, während und nach einem Verkehrsunfall alle relevanten Daten aufzeichnen und somit einem Flugschreiber ähneln.
In einigen Ländern gibt es Vorschriften für einen verpflichtenden Einbau an verschiedenen Fahrzeugen, die EU plant eine derartige Verpflichtung ab 2024.
Der UDS speichert verschiedene Daten des Fahrzeugs wie Geschwindigkeit, Bewegungsrichtung, Beschleunigung, Blinkertätigkeit und Bremsvorgänge für einen gewissen Zeitraum; sie werden dann, wie bei einem Flugschreiber, automatisch gelöscht. Bei einem Unfall bleiben bestimmte Zeiträume vor und nach dem Ereignis dauerhaft gespeichert.
Behördenfahrzeuge (Polizei und Rettungsdienst) sind mit derartigen Unfalldatenspeichern ausgestattet, damit Unfälle bei Einsatzfahrten besser aufgeklärt werden können.
Die Kosten für den Einbau eines UDS liegen bei etwa 700 EUR, also einem Betrag, der deutlich unter den Kosten liegt, die für optische Verschönerungen eines Fahrzeugs ausgegeben werden. Einige Haftpflichtversicherer bieten einen Prämiennachlass an, wenn das versicherte Fahrzeug mit einem Unfalldatenspeicher versehen wird. Datenschützer und Teile der Anwaltschaft kritisieren den Einbau von Unfalldatenschreibern, weil hierdurch der „gläserne” Verkehrsteilnehmer geschaffen wird, der davor geschützt werden soll, sich selbst zu belasten.
Diese Kritik aus der Anwaltschaft übersieht, dass Rechtsanwälte nicht nur Täter, sondern auch Unfallopfer vertreten, die ihre Ansprüche oft aus Beweisgründen nicht durchsetzen können.
Im Zeitalter von ABS kann die Geschwindigkeit von Fahrzeugen vor einem Unfall nur rudimentär festgestellt werden, die Eindringtiefe der jeweiligen Schäden kann nicht zuverlässig darüber Auskunft geben, mit welcher Geschwindigkeit die beteiligten Fahrzeuge vor dem Zusammenstoß gefahren sind. Bei einer Vorfahrtsverletzung geht der Wartepflichtige oft leer aus, weil gegen ihn die Regeln des Anscheinsbeweises sprechen und er das Verschulden des Vorfahrtberechtigten wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nachweisen kann.
Die „Blackbox” in Kraftfahrzeugen führt nach einer Erhebung der EU-Verkehrskommission dazu, dass sich die Fahrer derartiger Fahrzeuge vorsichtiger verhalten. Rückläufig sind auch die Verstöße gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen, da der Fahrer damit rechnen muss, dass er jederzeit in eine Polizeikontrolle geraten kann und man exakt feststellen kann, mit welcher Geschwindigkeit vorher gefahren wurde. Umgekehrt ist ein derartiges Speichergerät auch geeignet, sich erfolgreich gegen fehlerhafte Radarmessungen zu wehren.
Ältere Unfalldatenschreiber verfügen über einen Schalter, mit dem der Fahrer die gespeicherten Daten sofort löschen kann. Hier dürfte dann eine Umkehr der Beweislast stattfinden, wie bei Arzthaftungsprozessen bei Verstoß gegen die Dokumentationspflicht.
Die Vorteile einer „Blackbox” in einem Kraftfahrzeug sind evident, von einem Verstoß gegen Datenschutz kann keine Rede sein. Seit vielen Jahren müssen Lkw, Busse und Einsatzfahrzeuge gem. § 57a StVZO mit einem Fahrtenschreiber/Kontrollgerät ausgerüstet werden, ohne dass diese Einrichtung jemals von Datenschützern beanstandet worden ist.
„Gläsern” wird nicht der Fahrer, vielmehr das Fahrzeug, dessen Fahrzeugführer zunächst anonym bleibt.
ZAP F., S. 1–2
Rechtsanwalt Dr. Hubert W. van Bühren, Köln