Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.
Soweit die Beschwerde ausnahmsweise keine neue Angelegenheit auslöst, so i.d.R. in Verfahren nach Teil 4 bis 6 VV (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG), bleibt es dagegen beim bisherigen Recht.
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