Die seit dem 13.10.2017 geltende Vorschrift des § 315d StGB („Verbotene Kfz-Rennen”) wird in der Praxis immer bedeutsamer. Auslegung und Anwendung des gesetzgeberisch verunglückten § 315d Abs. Nr. 3 StGB („Alleinraser”) sind dabei problematisch (hierzu aktuell BGH, Beschl. v. 17.2.2021 – 4 StR 225/25, juris).
Hinweis:
Das gilt insb. bei sog. Polizeifluchtfällen (eingehend Zieschang NZV 2020, 489).
Bei der Beurteilung einer nicht angepassten Geschwindigkeit ist nicht entscheidend auf die am Tatort zugelassene Höchstgeschwindigkeit abzustellen, sondern darauf, ob das Fahrzeug bei der gefahrenen Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann. Die nicht widerlegte Einlassung der Angeklagten, er habe nicht die „höchstmögliche Geschwindigkeit” erreichen, sondern durch sein Verhalten (Driften im Kreisverkehr) nur provozieren wollen, spricht gegen eine Strafbarkeit wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen (OLG Zweibrücken zfs 2020, 528 = NZV 2020, 538 [Fromm]). Mit höchstmöglicher Geschwindigkeit i.S.v. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB soll nicht die Geschwindigkeit gemeint sein, die ein Fahrzeug bauartbedingt auf freier Strecke maximal erreichen kann, sondern die nach den objektiven Umständen, insb. dem Streckenverlauf maximal erreichbare Geschwindigkeit (BayObLG NZV 2020, 596 [Sandherr]; zu den Anforderungen an die Geschwindigkeitsermittlung OLG Köln DAR 2020, 643 = VRR 7/2020, 17/StRR 8/2020, 25 [jew. Deutscher]). Ein waghalsiges Fahrmanöver anlässlich eines „Hochzeitkorsos” („Donuts”), in dessen Rahmen der Beschuldigte in den Gegenverkehr gefahren ist und andere Fahrzeuge zum Ausweichen bzw. Abbremsen gezwungen hat, stellt sich nicht unbedingt als strafbares Einzelrasen, aber als strafbare Nötigung dar (LG Berlin NZV 2020, 540 [Winkelmann]).
§ 315f StGB ermöglicht die Einziehung des am Rennen beteiligten Kfz. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, die im Einzelfall eine eingehende Ermessensentscheidung erfordert (OLG Hamm zfs 2020, 647 = VRR 12/2020, 12 [Deutscher] = SVR 2021, 88 [abl. Steinert]). In deren Rahmen ist auch als mildere Maßnahme an die lediglich vorbehaltene Einziehung (§ 74f Abs. 1 StGB) mit entsprechenden Anweisungen nach § 74f Abs. 1 S. 3 Nrn. 1–3 StGB zu denken (OLG Köln DAR 2020, 643 = VRR 7/2020, 17; StRR 8/2020, 25 [jew. Deutscher]).
Hinweis:
Zur Einziehung von Kfz bei Straftaten nach § 315d StGB Bleckat NStZ 2020, 715 und allgemein Steinert SVR 2020, 412.
Damit im Zusammenhang steht das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes beim Führen eines Kfz mit hoher Geschwindigkeit. Im zweiten Durchlauf des „Berliner Raserfalls” (BGHSt 63, 88 = NJW 2018, 1621 = DAR 2018, 216 = VRR 4/2018, 15 = StRR 4/2018, 19 [jew. Hillenbrand]) hat der BGH die Verurteilung eines der Beteiligten u.a. wegen Mordes bestätigt, hinsichtlich des anderen erneut mit Blick auf den bedingten Vorsatz und die Frage der Eigengefährdung zurückverwiesen (NJW 2020, 2900 m. Anm. Grünewald = NZV 2020, 517 m. Anm. Preuß; VRR 8/2020, 19 = StRR 8/2020, 21 [jew. Hillenbrand]). Das LG Berlin hat ihn nunmehr wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (becklink 2017997).
Hinweis:
Kfz-Rennen mit tödlichem Ausgang behandelt Fromm DAR 2021, 13.