Der Betroffene bleibt unentschuldigt aus i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG, der zu einem Hauptverhandlungstermin im Gericht in einem Zustand erscheint, der es aus Infektionsschutzgründen und mit Rücksicht auf die Rechtsgüter der anderen im Gericht befindlichen Personen nicht möglich erscheinen lässt, ihm unter Wahrung des Infektionsschutzes und der Rechtsgüter anderer Zutritt zum Gerichtsgebäude zu gewähren, obwohl es ihm ohne weiteres möglich wäre, einen solchen Zustand herzustellen, er hiervon aber beharrlich nicht abrücken will (AG Reutlingen DAR 2021, 45 = VRR 10/2020, 20; StRR 10/2018, 32 [jew. Deutscher]). Ein Studienaufenthalt in den USA kann das Ausbleiben in der Hauptverhandlung in einem Bußgeldverfahren genügend entschuldigen (OLG Zweibrücken zfs 2020, 652 = NZV 2021, 109 [Balschun]). Das Amtsgericht ist verpflichtet, über einen bis zum Hauptverhandlungstermin eingegangenen Entbindungsantrag zu entscheiden. Wenn dies fehlerhaft unterblieben ist, besteht für eine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG eine Sperrwirkung. Darauf, ob das Faxschreiben der zuständigen Richterin vor ihrer Entscheidung vorgelegt worden ist oder nicht, kommt es hingegen nicht an (OLG Naumburg zfs 2021, 112). Das Rechtsbeschwerdegericht muss allein anhand der Urteilsgründe die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung überprüfen können. Es bedarf zum einen der Mitteilung etwaiger Entschuldigungsgründe, zum anderen sind die Erwägungen, aufgrund derer der Tatrichter den vorgebrachten Gründen die Anerkennung als Entschuldigung versagt hat, ausführlich und vollständig darzulegen. Anderes gilt nur, wenn die vom Betroffenen vor Erlass des Urteils vorgetragenen Entschuldigungsgründe von vornherein und offensichtlich ungeeignet gewesen wären, sein Fernbleiben zu entschuldigen (OLG Düsseldorf DAR 2021, 106 m. Bespr. Staub).
Abschließende Hinweise:
Die Verteidigung in Verkehrsbußgeldverfahren zu COVID-19-Pamdemiezeiten beleuchtet Fromm DAR 2021, 51. Das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr erörtern Rebler/Huppertz NZV 2021, 127. Zur Halterhaftung nach § 25a StVG AG Tiergarten NZV 2021, 164 (Sandherr); Greiner NZV 2020, 504. Ob der Betroffene eines oder mehrere Verkehrszeichen infolge Unachtsamkeit übersehen hat, ist Gegenstand freier richterlicher Beweiswürdigung. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dem zufolge ortsunkundige Kraftfahrer aufmerksamer und normtreuer sind als ortsansässige (KG DAR 2020, 642 = zfs 2020, 649 = NZV 2021, 107 [Rinio]). Ein Privatfahrzeug ist kein öffentlicher Raum i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 CoronaVO BW in der vom 20.4.2020 bis 26.4.2020 geltenden Fassung (AG Stuttgart DAR 2020, 647 m. Anm. Metzger; vgl. a. AG Tübingen SVR 2021, 115 [Merz]). Die Beiziehung des beim zuständigen Einwohnermeldeamt hinterlegten Personalausweisfotos des Betroffenen zur Fahreridentifizierung in Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren durch die Bußgeldbehörde ist zulässig und stellt keinen Verstoß gegen das Personalausweisgesetz dar (OLG Koblenz zfs 2020, 713 m. Anm. Krenberger). Radarwarngeräte, Laserstörgeräte und Blitzer-Apps behandelt Rebler SVR 2020, 368. Zur Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens LG Trier VRR 1/2021, 19 [Deutscher]), zur Erzwingungshaft BayObLG NZV 2020, 588 m. Anm. Blechinger – geringfügige Restgeldbuße: LG Stuttgart NZV 2020, 542 (Els) – Insolvenzverfahren.