Kommt die Verwaltungsbehörde in einem summarischen Verfahren auf der Grundlage ihrer eigenen Ermittlungen und unter Berücksichtigung etwaiger Angaben des Betroffenen dazu, dass die Begehung einer Ordnungswidrigkeit zu bejahen ist, Verfolgungshindernisse nicht gegeben sind und eine Ahndung mit Geldbuße geboten ist, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Anderenfalls wird das Verfahren nach § 47 Abs. 1 bzw. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO von der Verwaltungsbehörde eingestellt (zur Einstellung des Bußgeldverfahrens Burhoff/Gieg/Krenberger, OWi, Rn 1035 ff.). Als Verfahrenshindernisse kommen insb. eine wirksam erteilte Verwarnung in derselben Angelegenheit (§ 46 Abs. 4 OWiG; zum Verwarnungsverfahren IV., 2) oder der Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 OWiG) in Betracht (zur Verjährung [im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren] Burhoff/Gübner, OWi, Rn 3936 ff.).
Hinweis:
Die Zustellung eines mangelhaften und deshalb unwirksamen Bußgeldbescheides unterbricht nicht gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG die Verjährung. Enthält der Bußgeldbescheid fehlerhafte Angaben, so ist zunächst zu prüfen, ob bzw. welche Funktion verletzt wurde und ob dieser Mangel nicht anderweitig kompensiert werden kann. Als Faustregel kann darauf abgestellt werden: Der Bußgeldbescheid bleibt solange wirksam, solange er trotz eines vorhandenen Mangels seine Aufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen, (noch) erfüllen kann (vgl. Kurz in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 66 Rn 42 m.w.N.; Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 720 ff. m.w.N.).
Gegen einen Bußgeldbescheid kann gem. § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde Einspruch eingelegt werden. Auch die fernmündliche Einlegung zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde genügt (BGHSt 29, 173, BGH NJW 1980, 1290), ebenso eine fernschriftliche oder telegrafische Anbringung (BGHSt 31, 7, BGH NJW 1982, 1470) oder die per Computerfax (BGH NJW 2000, 2340; Göhler/Seitz/Bauer, a.a.O., § 67 Rn 22 a m.w.N.; zu allem, auch zur Frage der Einlegung durch E-Mail, eingehend Burhoff/Gieg/Krenberger, OWiG, Rn 938 ff. und jetzt OLG Koblenz, Beschl. v. 18.11.2021 – 3 OWi 32 SsBs 119/21).
Der Einspruch muss nicht begründet werden. Der Einspruch kann nach § 67 Abs. 2 OWiG beschränkt werden (vgl. Burhoff/Gieg/Krenberger, OWi, Rn 950 ff. m.w.N.). Die Beschränkung ist nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte aber nur wirksam, wenn die getroffenen tatsächlichen Feststellungen die ausgesprochene Rechtsfolge tragen.
Für die Fristberechnung gelten gem. § 46 Abs. 1 OWiG die §§ 42, 43 StPO entsprechend. Die Frist wird mit der wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids in Lauf gesetzt (zur Zustellung Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 4300; Burhoff/Burhoff, HV, Rn 4293). Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln, d.h.: Bei Versäumung der Einspruchsfrist kann der Betroffene, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den § 51 OWiG i.V.m. §§ 44, 45 StPO beantragen (Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 4264 ff.; Burhoff, HV, Rn 4038 ff.).