Eine konkrete Gefahr i.S.d. § 315c StGB liegt regelmäßig nicht vor, wenn es einem Verkehrsteilnehmer noch möglich ist, einen Unfall durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- oder Ausweichmanöver abzuwenden. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr ist anhand objektiver Kriterien, wie beispielsweise der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, des Abstandes zwischen ihnen sowie auch der Beschaffenheit der Fahrzeuge selbst und ggf. bestehender Ausweichmöglichkeiten zu ermitteln. Nicht ausreichend sind insoweit lediglich wertende Umschreibungen wie etwa ein „scharfes” Abbremsen oder Ausweichen (OLG Celle VRR 8/2021, 16/StRR 12/2021, 23 [Burhoff]).
Bei einem Außeneingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) sind nur verkehrsspezifische Gefahren tatbestandsrelevant. Eine verkehrsspezifische Gefahr liegt bei Zusammentreffen der Tathandlung und dem Eintritt einer konkreten Gefahr aber nur dann vor, wenn die konkrete Gefahr – jedenfalls auch – auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist. Bei dem Wurf eines Bolzenschneiders in die Windschutzscheibe eines langsam anfahrenden Fahrzeugs liegt es eher fern, dass die mit dem Eingriff unmittelbar einhergehende Beschädigung der Windschutzscheibe und Gefährdung der körperlichen Integrität eines Fahrzeuginsassen in einem relevanten Zusammenhang mit der Eigendynamik des gerade erst langsam anfahrenden Fahrzeugs standen. Es liegt nahe, dass beides allein auf die Intensität des Wurfs zurückzuführen war (BGH, Beschl. v. 12.1.2021 – 4 StR 326/20, NStZ 2021, 743). Um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr i.S.d. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB (Herbeiführen eines Unglücksfalls) zu qualifizieren, muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht. Selbst eine möglicherweise festzustellende Absicht des Täters, durch den Abwurf von Steinen von einer Brücke (ausschließlich) Schäden am Dach des Fahrzeugs zu verursachen, ist nicht geeignet, die qualifizierende Voraussetzung des Handelns in der Absicht, einen Unglücksfall i.S.d. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB herbeizuführen, zu begründen (BGH, Urt. v. 9.12.2021 – 4 StR 167/21, NJW 2022, 409 = zfs 2022, 170 = demnächst in VRR 2022 [Deutscher]).