a) Fiktive Abrechnung
Ein Geschädigter hat grds. die Wahl, ob er nach einer Beschädigung seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Reparaturkosten als Schadenersatz geltend macht. Das LG Darmstadt hält allerdings entgegen dem BGH weiter an seiner Ansicht fest, dass eine fiktive Abrechnung nicht zulässig ist (Urt. v. 17.6.2021 – 23 O 572/20, NJW-RR 2021, 1605; früher bereits MDR 2019, 1128). Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (BGH, Urt. v. 12.10.2021 – VI ZR 513/19, NJW 2022, 543; zfs 2022, 134 m. Anm. Scholten). Nutzt ein Busunternehmen seine eigene Werkstatt zur Reparatur seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Busses, beschränkt sich der zur Herstellung erforderliche Betrag auf die insoweit anfallenden Kosten. Die höheren Kosten einer externen Werkstatt können grds. zugrunde gelegt werden, wenn das Busunternehmen einen Teil der Kapazitäten seiner Werkstatt als freie Werkstatt zur Gewinnerzielung verwendet. Voraussetzung ist allerdings, dass es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hinreichend dazu vortragen kann, dass es in der Zeit der Reparatur des Busses Fremdaufträge hätte annehmen können (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.6.2021 – I-1 U 142/20, zfs 2021, 614; NJW-RR 2021, 1391; NZV 2022, 39 [Exter]).
Schafft der Geschädigte nach einem wirtschaftlichen Totalschaden eines Elektroautos nicht ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug an, sondern rechnet fiktiv ab, so ist der dadurch bedingte Wegfall von fahrzeugbezogenen Vorteilen – hier der kostenfreien Ladung des Elektroautos an Tankstellen des „Supercharger-Netzwerkes” – nicht von dem Schädiger zu ersetzen. Eine Kombination beider Vorteile aus fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist nicht zulässig (LG Kleve, Urt. v. 9.7.2021 – 3 O 554/20, DAR 2022, 35 m. Anm. Engel). Es gibt nach Ansicht des AG Aachen keinen nachvollziehbaren Grund, warum Großkunden für die Beseitigung eines Schadens, für den ein Dritter einstandspflichtig ist, mit dem Reparaturunternehmen zugunsten des Dritten (Schädigers) einen Rabatt ausgehandelt haben sollten (Urt. v. 30.9.2021 – 107 C 521/20, DAR 2021, 697 m. Anm. Meier-van Laak gegen BGH NJW 2020, 144). Bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines mit einem sog. Bodykit umgerüsteten, unfallbeschädigten Serienfahrzeugs (hier: Mercedes GLE 350 D Coupe) ist grds. der Neuwert einer Bodykitausrüstung (hier: 44.050 EUR) auch dann nicht heranzuziehen, wenn ein Gebrauchtwagenmarkt nicht existiert und eine zeitwertgerechte Ersatzbeschaffung des Bodykits nicht möglich ist. Der Anspruch des Geschädigten auf Ausgleich seines Fahrzeugschadens ist dann vielmehr regelmäßig auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes für das Serienfahrzeug und ggf. einer durch die Umrüstung herbeigeführten Werterhöhung abzgl. des Restwertes beschränkt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.8.2021 – 1 U 173/20, DAR 2022, 27; zfs 2022, 22 m. Anm. Scholten; NZV 2021, 638 [Kleine-König]).
b) 130 %-Regelung
Gelingt es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen zur überzeugung des Tatrichters, die erforderliche Reparatur seines Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und stellt der Geschädigte damit den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder her, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, kann er Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands verlangen (BGH, Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 100/20, NJW 2022, 539; DAR 2022, 84 m. Anm. Engel; VRR 2/2022, 10 [Schroeder]).
c) Vorschäden
Der Geschädigte kann bei bestehenden Vorschäden die mit dem späteren Schadensereignis kompatiblen Schäden grds. nur dann ersetzt verlangen, wenn nach dem Beweismaß des § 287 ZPO entsprechend den Umständen des Einzelfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität besteht. Liegt ein technisch und rechnerisch abgrenzbarer Zweitschaden vor, kann der Geschädigte diesen Zweitschaden ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass dieser bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden ist, also Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs beim Eintritt des späteren Schadensereignisses noch vorhanden waren. überlagern sich Vor- und Zweitschäden räumlich, ohne dass dies zu einer Potenzierung des Schadensbildes und der dadurch verursachten Schadensbehebungskosten führt, und bleibt offen, ob der Vorschaden vor Eintritt des Zweitschadens fachgerecht repariert worden ist, kann zulasten des Geschädigten der feststehende und bezifferbare Reparaturkostenaufwand für die Behebung des Vorschadens in voller Höhe anspruchsmindernd in Abzug gebrach...