Erleidet ein zum Zeitpunkt des Unfalls 16 Jahre alter Geschädigter schwerste Verletzungen, die eine mehrwöchige intensivmedizinische Behandlung und anschließend eine monatelange stationäre Rehabilitation erfordern und ist er durch die unfallbedingt erlittene schwere Hirnschädigung in seinem gesamten derzeitigen und zukünftigen Leben in schwerster Art beeinträchtigt, so ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 1/3 ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 240.000 EUR angemessen. Bei einem jungen Menschen kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass er auf Dauer die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen werde (OLG Rostock, Urt. v. 11.6.2021 – 5 U 55717, zfs 2021, 678; zum Reha-Management für Schwerstverletzte Quirmbach, DAR 2022, 13; zur Konkretisierung der Schmerzensgeldbemessung Slizyk, NJW 2021, 3757). Verlangt der Geschädigte wegen der Chronifizierung seiner unfallbedingten, behandlungsbedürftigen Erkrankung ein weiteres Schmerzensgeld, kann dem die Rechtskraft des vorangegangenen Schmerzensgeldurteils entgegenstehen. Ob sich Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Vorprozess nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen als derart naheliegend darstellten, dass sie schon dort bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnten, beurteilt sich nicht nach der prozentualen Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Verletzungsfolgen. Entscheidend ist allein die objektive Möglichkeit des Geschädigten, das diesbezügliche Risiko zu diesem Zeitpunkt schmerzensgelderhöhend geltend zu machen. Nur dann, wenn eine Berücksichtigung der Verletzungsfolge so gut wie ausgeschlossen erscheint, weil die Möglichkeit ihres Eintritts eher theoretischer Natur bzw. ohne jegliche konkreten Anhaltspunkte ist, fehlt es an der objektiven Möglichkeit in dem vorgenannten Sinne. Ist die Behandlung der unfallbedingten Verletzung noch nicht abgeschlossen und lässt sich der Behandlungserfolg nicht sicher vorhersagen, besteht für den Geschädigten bei Erhebung seiner Schmerzensgeldklage die Gelegenheit wie auch der Anlass, entweder einen Aufschlag auf das Schmerzensgeld wegen des fortbestehenden Risikos geltend zu machen oder aber sich auf eine offene Teilklage zu beschränken, bei der die mögliche, aber noch nicht eingetretene Schadensfolge aus der Schmerzensgeldbemessung herausgenommen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.4.2021 – I-1 U 152/20, zfs 2021, 386; VRR 10/2021, 18 [Schroeder]; NZV 2021, 435 [Kleine-König]).
Mit dem Hinterbliebenengeld soll der Trauerschaden, der die erlittenen seelischen Beeinträchtigungen umfasst, abgegolten werden. Im Deliktsrecht steht ein Schadenersatzanspruch grds. nur der unmittelbar geschädigten Person zu. Für einen Anspruch von Erben auf Ersatz von durch den Erbfall angefallenen Kosten wie Kosten des Erbscheinsverfahrens oder einer Nachlasspflegschaft fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Einem Kind, das sowohl zur Zeit des schädigenden Ereignisses als auch beim Schadeneintritt noch nicht geboren war, steht kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB zu (OLG München, Urt. v. 5.8.2021 – 24 U 5354/20, VersR 2022, 56).
Abschließende Hinweise:
Die aktuelle Entwicklung des Straßenverkehrsrechts wird aufgezeigt von Heß/Burmann, NJW 2021, 3098. Die allgemeine Feststellungsklage als unentbehrliches Hilfsmittel in der Haftpflichtschadenregulierung behandelt Becker, zfs 2021, 664; u. 2022, 4. Zu den Haftungsgrenzen bei einem Kfz-Unfall bei Verletzung mehrerer Personen BGH, Urt. v. 16.3.2021 – VI ZR 140/20, NJW 2021, 2432; NZV 2021, 574 m. Anm. Jaeger; zfs 2021, 445. Gegen die Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls kann sprechen, dass sich das Fahrzeug des Unfallverursachers infolge des Passierens eines engen Kreisverkehrs und des überfahrens einer Mittelinsel sowie wegen Straßenschäden bei der Kollision in einem instabilen Fahrvorgang befand, also eine zielgerichtete Kollision gerade nicht feststellbar ist (OLG Hamm, Urt. v. 12.3.2021 – 7 U 12/20, zfs 2021, 561; NJW-RR 2021, 1188; NZV 2021, 477 [Syrbe]). Unfälle mit Leasingfahrzeugen behandelt Müller, DAR 2022, 61. Zum sofortigen Anerkenntnis gem. § 93 ZPO LG Traunstein NZV 2021, 80 m. Anm. Schön. Die Zulässigkeit der Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen verneint LG Mühlhausen DAR 2021, 575 m. Anm. Pliefke. Zu Auskunftsansprüchen gem. Art 15 DSGVO OLG München, Urt. v. 4.10.2021 – 3 U 2906/20, DAR 2022, 150; Riemer, DAR 2022, 127.