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ZAP 10/2022, Rechtsprechungsübersicht zum Straßenverkehr ... / II. Strafrecht

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1. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Es liegt kein Führen eines Fahrrads im Straßenverkehr i.S.d. § 316 StGB vor, wenn das Fahrrad lediglich geschoben wird (LG Freiburg, Urt. v. 26.10.2021 – 11/21 10 Ns 530 Js 30832/20, DAR 2022, 44; VRR 12/2021, 14/StRR 12/2021, 27 [jew. Burhoff]; NZV 2022, 150 [Krenberger]). Für den Schluss, der Angeklagte sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,77 Promille alkoholbedingt fahrunsicher gewesen, können neben einer signifikanten Blutalkoholkonzentration und dem Vortatverhalten (Alkoholkonsum im Auto, Schlafen im Auto, glasige Augen, lallende Aussprache) auch die hiernach begangenen Fahrfehler (unangepasst-überhöhte Geschwindigkeit in enger Straße, Nichtbeherrschung einer Kurvenfahrt mit Anstoß an ein im Gegenverkehr (!) abgeparktes Fahrzeug) sprechen (KG, Beschl. v. 12.2.2021 – (3) 121 Ss 1/21 (5/21), NStZ 2022, 118; VRR 8/2021, 19, StRR 6/2021, 31 [jew. Burhoff]).

2. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315b, 315c StGB)

Eine konkrete Gefahr i.S.d. § 315c StGB liegt regelmäßig nicht vor, wenn es einem Verkehrsteilnehmer noch möglich ist, einen Unfall durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- oder Ausweichmanöver abzuwenden. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr ist anhand objektiver Kriterien, wie beispielsweise der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, des Abstandes zwischen ihnen sowie auch der Beschaffenheit der Fahrzeuge selbst und ggf. bestehender Ausweichmöglichkeiten zu ermitteln. Nicht ausreichend sind insoweit lediglich wertende Umschreibungen wie etwa ein „scharfes” Abbremsen oder Ausweichen (OLG Celle VRR 8/2021, 16/StRR 12/2021, 23 [Burhoff]).

Bei einem Außeneingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) sind nur verkehrsspezifische Gefahren tatbestandsrelevant. Eine verkehrsspezifische Gefahr liegt bei Zusammentreffen der Tathandlung und dem Eintritt einer konkreten Gefahr...

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