1. Fahrtenbuch
Bei der Fahrtenbuchauflage gilt ebenso wie in Bußgeldverfahren, dass die Gerichte und die Verwaltungsbehörden ihren Entscheidungen die mittels standardisierter Messverfahren gewonnenen Messergebnisse zugrunde legen dürfen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen deren Validität bzw. Korrektheit erhoben werden (OVG Saarlouis zfs 2022, 60 Ls.; zur Fahrtenbuchauflage im ruhenden Verkehr Kabus DAR 2022, 172).
Eine gewerbliche Fahrzeugvermietung ist jedenfalls (Mit-)Halterin der auf ihren Namen zugelassenen Mietfahrzeuge, wenn sie selbst und nicht die von selbstständigen Handelsvertretern betriebenen Mietstationen die Nutzungen aus der Verwendung der Fahrzeuge zieht, die Kosten für deren Unterhaltung und den laufenden Betrieb trägt und eine zumindest mittelbare tatsächliche Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge innehat. Der mit einer Fahrtenbuchauflage verfolgte Zweck – vorbeugende Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs durch eine rasche Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften – kann auch bei Mietfahrzeugen erreicht werden (OVG Hamburg DAR 2021, 581 n. Anm. Pliefke).
Die Behörde genügt ihrer in § 31a StVZO vorausgesetzten Pflicht, zunächst selbst alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Täters zu ergreifen, nur dann, wenn sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kfz begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt. Jedoch schließt eine verspätete Anhörung die Anordnung der Fahrtenbuchauflage dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (OVG Schleswig zfs 2021, 719). Die Behörde trägt die materielle Beweislast für die rechtzeitige Anhörung des Fahrzeughalters. Es obliegt ihr, den vollen Beweis über den Zugang eines Schriftstücks zu erbringen, da dessen Nichterhalt eine sog. negative Tatsache darstellt, die eines Beweises nicht zugänglich ist. Der Zugang eines mit einfachem Brief bei der Post aufgegebenen Schriftstücks kann nicht im Wege der Beweiserleichterung des Prima-facie-Beweises nachgewiesen werden. Das Gericht kann im Wege der Würdigung der Umstände des Einzelfalles nach § 108 Abs. 1 VwGO zu der überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Adressaten erreicht hat (OVG Hamburg DAR 2021, 708; VRR 12/2021, 25 [Deutscher]). Aus der Obliegenheit zur Erforschung des Sachverhalts gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 152 Abs. 1 StPO ergeben sich keine Anforderungen an die Aufstellung einer Kamera zur Feststellung des Fahrers bei Geschwindigkeitsverstößen (OVG Schleswig NJW 2021, 3800).
2. Abschleppkosten
Ein Kfz, das in voller Länge auf einem Radfahrstreifen geparkt wurde und Radfahrer daran hindert, den Radweg, zu dessen Nutzung sie nach § 2 Abs. 4 S. 2 StVO verpflichtet sind, von dessen Beginn an zu befahren, kann abgeschleppt werden. Eine besonders hohe Gefährdung ist dafür nicht Voraussetzung. Die Behinderung der Radfahrer ist auch nicht deshalb als minimal einzustufen, weil sie nur für den Bruchteil einer Sekunde später von der Fahrbahn auf den Radfahrstreifen auffahren können (OVG Bautzen zfs 2021, 659).