a) Urt. v. 28.6.2019
Das LG Hamburg (Urt. v. 28.6.2019 – 315 O 255/18) hatte zeitlich vor dem LG Stuttgart (in dessen Urteil wird das Urteil des LG Hamburg nicht erwähnt) bereits auf Klage einer Rechtsanwaltskammer gegen ein ORM betreibendes Unternehmen die „Prüfung” negativer Online-Bewertungen als Rechtsdienstleistung angesehen und eine erlaubte Nebenleistung (§ 5 RDG) verneint. Interessant ist, dass das LG Hamburg zwischen „der eigentlich angebotenen Dienstleistung” (zulässig) und einer weiteren „Beratungsleistung” (unzulässig) differenziert. Die von der beklagten Agentur auf ihrer Webseite betriebene Werbung bezog sich unzweifelhaft auf Rechtsdienstleistungen:
Zitat
„Werden in den Google Bewertungen falsche Tatsachen dargestellt oder sind Verleumdungen, Beleidigungen oder eine üble Nachrede enthalten, anstößige oder verletzende Formulierung beinhaltet, urheberrechtlich geschützte Texte verwendet, sexuelle Inhalte dargestellt, vertrauliche Informationen preisgegeben oder Personengruppen angegriffen, verstoßen diese gegen die Google-Richtlinien und können gelöscht werden. Um solche Bewertungen ausfindig zu machen, prüfen unsere erfahrenen Reputationsmanager die Inhalte der Bewertungen streng. Sollten ihnen diffamierende/rechtswidrige äußerungen auffallen, werden sie umgehend aktiv und veranlassen, die Bewertung bei Google löschen zu lassen. In bestimmten Fällen können auch rechtliche Schritte eingeleitet werden.”
b) Beschl. v. 28.1.2022
Das LG Hamburg (Beschl. v. 28.1.2022 – 315 O 10/22) hat im einstweiligen Verfügungsverfahren einem Anbieter von ORM (GmbH) und dessen Geschäftsführer verboten,
Zitat
„Rechtsdienstleistungen bezüglich der Beanstandung oder Löschung von Online-Bewertungen anzubieten, ohne zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt zu sein, wenn dies geschieht wie auf der nachfolgend abgebildeten Internetseite: [...].”
Rechtsdienstleistungen wurden zwar nicht explizit beschrieben, aber der Anbieter sprach in seiner Werbung uneingeschränkt davon, er könne „ungerechtfertigte Bewertungen” löschen lassen und sei „der zuverlässige Partner an Ihrer Seite”. Weiter begründet wurde der Verfügungsbeschluss nicht.
c) Beschl. v. 11.2.2022
Mit Beschl. v. 11.2.2022 – 312 O 23/22 hat das LG Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren mit einem entsprechend wie vorstehend unter b) dargestellten Verbotstenor einer Agentur Rechtsdienstleistungen im Bereich des ORM untersagt. Hier ging es laut der in den Beschluss eingerückten konkreten Werbung um die Aussage „Negative Bewertungen auf Google löschen lassen!”. Das LG Hamburg hat in der kurzen Begründung wie folgt ausgeführt:
Zitat
„Das sich aus dem Tenor ergebende Angebot der Antragsgegnerin verstößt gegen § 3 RDG i.V.m. § 3a UWG. Die Antragsgegner bieten, ohne eine Erlaubnis hierzu zu besitzen (§ 3 RDG), entgeltlich (vgl. § 6 RDG) Rechtsdienstleistungen (§ 2 RDG) an, wenn sie dem Kunden anbieten, im Einzelfall Bewertungen bei Google auf deren rechtliche Zulässigkeit zu prüfen und das Unternehmen sodann zu veranlassen, die Bewertungen zu löschen. Dies ist auch keine gemäß § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 RDG zulässige Nebenleistung im Rahmen einer erlaubten Hauptdienstleistung.”