Medienberichten zufolge gibt es im Bundesjustizministerium derzeit Erwägungen, Fahrerflucht künftig unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als Straftat einzustufen. Nach derzeitiger Rechtslage werden Unfallbeteiligte, die sich unerlaubt vom Unfallort entfernen, mit einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft bestraft. Unfallflüchtige, die lediglich einen Sachschaden verursacht haben, könnten – so die Überlegung – künftig nur noch wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Bei Personenschäden soll es hingegen bei der derzeitigen Regelung bleiben.
Als Gedanke hinter der möglichen Herabstufung vieler Unfallfluchtsituationen zur Ordnungswidrigkeit wird genannt, dass damit einer „undifferenzierten Kriminalisierung des Unfallverursachers” entgegengewirkt werden könnte. Eine Reform des Fahrerfluchttatbestands biete sich auch deshalb an, weil § 142 StGB im Widerspruch zum ansonsten im Strafrecht geltenden Prinzip der „Straflosigkeit der Selbstbegünstigung” stehe.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat die Pläne aus dem BMJ bereits begrüßt. Eine Reform des § 142 StGB sei zwingend erforderlich, heißt es in einem Statement des Vereins. Schutzzweck der Vorschrift sei nämlich weder die bessere Strafverfolgung noch der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Die Strafandrohung diene allein dem Schutz zivilrechtlicher Ansprüche der Geschädigten. Zivilrechtliche Ansprüche mit der „Keule des Strafrechts” zu sichern, erscheine aber nur in Extremfällen sinnvoll – etwa, wenn es um erhebliche Personenschäden gehe.
Der DAV verweist darauf, dass bereits der Deutsche Verkehrsgerichtstag im Jahr 2018 auf den Reformbedarf bei § 142 StGB aufmerksam gemacht hat, und zwar auch hinsichtlich der strafrechtlichen Nebenfolgen. So habe der zuständige Arbeitskreis vorgeschlagen, im Regelfall einen Führerscheinentzug nur noch dann vorzusehen, wenn der Sachschaden bei mind. 10.000 EUR liege. Angesichts der gegenwärtigen Schwelle des „bedeutenden Schadens”, die mehrheitlich im Bereich von 1.500 bis 2.000 EUR gesehen werde, sollten die betroffenen Kraftfahrzeugführer zukünftig nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden.
[Quelle: DAV]
Hinweis der Redaktion:
Interessierte Leserinnen und Leser können an folgenden neuen ZAP-Webinaren (inkl. FAO-Teilnahmebescheinigung über je 2,5 h u. Skript) teilnehmen:
„Die Berechnung des Unterhalts im Wechselmodell – Update 2023”
am 9.11.2023 (14–16.45 Uhr inkl. Pause) mit unserem Experten RiAG a.D. Dr. Wolfram Viefhues
„Arbeitsvertragsrecht: Update 2023”
am 23.11.2023 (10–12.30 Uhr) mit unserer Expertin FAin für Arbeitsrecht Dr. Kirstin Maaß
„Härtefallwiderspruch und Räumungsfrist im Wohnraummietrecht – Fallstricke im Mietprozess”
am 27.11.2023 (14–16.30 Uhr) mit unserem Experten RiAG Dr. Sven Caspers
Eine Übersicht mit Anmeldebutton für alle Webinare finden Sie unter: https://www.zap-verlag.de/webinare
ZAP F., S. 467–472