a) Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Mitwirkung an der Gründung und durch Aufnahme (wegen der Einzelheiten Burhoff, a.a.O., Rn 109 ff. m.w.N.). Zuständig für die Aufnahme ist mangels anderweitiger Satzungsbestimmungen die Mitgliederversammlung. Bei einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung kann die Mitgliedschaft auch durch einseitigen Beitritt erworben werden (zum Anspruch auf Aufnahme in eine Monopolvereinigung, wie z.B. eine Gewerkschaft bzw. in einen Verein mit überragender Machstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, woraus sich eine Pflicht zur Aufnahme ergeben kann, vgl. BGH NJW 1975, 771; 1980, 186; Burhoff, a.a.O., Rn 124 ff.).

b) Austritt aus dem Verein

Das Recht zum Austritt darf durch die Satzung nicht eingeschränkt werden (Burhoff, a.a.O., Rn 132). Die Kündigungsfrist darf nach § 39 Abs. 2 BGB höchstens zwei Jahre betragen.

c) Ausschließung aus dem Verein

Die Ausschließung aus dem Verein ist auch ohne Satzungsbestimmung zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Auszuschließende hat einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Satzung kann die Ausschließung im Einzelnen regeln, etwa dergestalt, dass die Mehrheit der Mitgliederversammlung oder der Vorstand die Ausschließung nach freiem Ermessen beschließen kann und dass über den Widerspruch gegen die Ausschließung ein Schiedsgericht entscheidet. Der Vorstand ist allerdings nicht berechtigt, ein Vorstandsmitglied aus dem Verein auszuschließen, da ihm damit eine Zuständigkeit eingeräumt würde, die mit derjenigen der Mitgliederversammlung als dem höchsten Organ des Vereins nicht vereinbar ist (wegen der Einzelheiten zum Ausschluss aus dem Verein Burhoff, a.a.O., Rn 183 ff., 204 ff. m.w.N.).

Gegen die Ausschließung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, falls nicht satzungsgemäß ein Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges entscheidet (zum Rechtsschutz beim Ausschluss Burhoff, a.a.O., Rn 215 ff. m.w.N.). Das Gericht hat nur die formelle Ordnungsmäßigkeit des Ausschlussverfahrens zu prüfen, nicht die sachliche Richtigkeit; diese kann mit Rücksicht auf die Vereinsautonomie nur beschränkt nachgeprüft werden, und zwar, ob die Ausschließung auf satzungsmäßiger Grundlage beruht. Bei offenbarer Unbilligkeit oder grobem Missbrauch der Vereinsgewalt kann das Gericht die Ausschließung aufheben.

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