Das BGB unterscheidet in den §§ 21, 22 BGB zwischen Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB), und den sog. Idealvereinen, bei denen dies nicht der Fall ist (§ 21 BGB; vgl. dazu eingehend Burhoff, a.a.O., Rn 58 ff.).
1. Wirtschaftlicher Verein
Vereine, deren Hauptzweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangen nach § 22 BGB Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein kommt aber nur in Betracht, wenn es wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, sich in einer für rechtsfähige wirtschaftliche Zusammenschlüsse vorgesehenen Rechtsform, z.B. in der Form der GmbH, AG zu organisieren und auf diese Weise Rechtsfähigkeit zu erlangen (BVerwG NJW 1979, 2265), oder wenn die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen ausdrücklich zugelassen ist. Rechtsfähige wirtschaftliche Vereine sind daher in der Praxis sehr selten.
Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. §§ 21, 22 BGB ist das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten eines Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschalten in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen; es genügt auch eine nur vermittelnde Tätigkeit. Der wirtschaftliche Verein muß nicht in der Erzielung von Gewinn bestehen; er kann auch z.B. in der Bezugsverbilligung für die Mitglieder liegen (wegen der Einzelh. Burhoff, a.a.O., Rn 62 ff. m.w.N.; zuletzt a. BGH, Beschl. v. 16.5.2017 – II ZB 7/16, NJW 2017, 1943).
2. Idealverein
Ist die Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens nicht Hauptzweck, sondern der Hauptzweck des Vereins ein idealer, dann ist der Verein ein Idealverein i.S.d. § 21 BGB. Idealvereine erlangen Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister (s.u. III.2.). Hauptzweck des Idealvereins sind sportliche, künstlerische, wissenschaftliche, gesellige, gemeinnützige, wohltätige, bildungs-, berufs- und gesundheitsfördernde Bestrebungen. Der auch bei solchen Vereinen i.d.R. vorhandene Geschäftsbetrieb dient als Mittel zur Erreichung des idealen Zwecks. Entscheidend ist nach der neueren Rechtsprechung, ob der Verein planmäßig Leistungen gegen Entgelt anbietet (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 21 BGB Rn 2 ff. m.w.N.; Burhoff, a.a.O., Rn 62 ff.). Beispiele für Idealvereine sind: Sportvereine, Turnvereine, Gesangvereine, Wohltätigkeitsvereine (vgl. a. die Liste bei Burhoff, a.a.O., Rn 71 ff.). Auszugehen ist von der Satzung des Vereins (Burhoff, a.a.O., Rn 64 m.w.N. aus der Rechtsprechung).