1. Voraussetzungen einer Vereinsgründung
a) Gründung des Vereins
Der Gründungsakt des Vereins kann von nur zwei Personen vollzogen werden. Da der Verein nach § 56 BGB aber nur eingetragen werden soll, wenn er mind. sieben Mitglieder hat, ist es sinnvoll mit der Gründung zu warten, bis sich mind. sieben Personen daran beteiligen. Setzen sich die Gründungsmitglieder eines Vereins aus natürlichen und juristischen Personen zusammen und werden die juristischen Personen ihrerseits beherrscht von den natürlichen Personen, die als Gründungsmitglieder auftraten, so ist für das Erfordernis von mind. sieben Mitgliedern allein die Zahl der natürlichen Personen maßgebend (OLG Köln NJW 1989, 173).
Bei der Gründung müssen die Gründer geschäftsfähig, also 18 Jahre alt sein. Ist ein Gründer nur beschränkt geschäftsfähig, also erst sieben bis 18 Jahre alt, kann er sich an der Gründung beteiligen, wenn er dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 107 BGB). Da das meist wegen der Pflichten der Vereinsmitglieder nicht der Fall ist, bedarf der Minderjährige i.d.R. für die Beteiligung an einer Vereinsgründung der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Burhoff, a.a.O., Rn 31 f.).
b) Satzung
Die Satzung (zum Inhalt VI.) muss schriftlich abgefasst sein und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. Ihr nach §§ 57, 58 BGB notwendiger Inhalt sind Zweck, Namen, Sitz, Bestimmungen über Eintritt und Austritt, Beiträge, Bildung des Vorstands, Einberufung der Mitgliederversammlung, insb. auch über die Form der Eintragung und die Beurkundung der Beschlüsse (wegen der Einzelheiten Burhoff, a.a.O., Rn 15 ff.). Darüber hinaus kann sie weitere Regelungen, so z.B. zum Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein oder zum Verfahren bei Satzungsänderungen enthalten (s. dazu Burhoff, a.a.O., Rn 52 ff.).
2. Anmeldung zum Vereinsregister
a) Notwendige Eintragungen in das Vereinsregister
Zur Eintragung in das Vereinsregister sind in notarieller Form anzumelden:
- die Ersteintragung des Vereins nach seiner Gründung. Der Anmeldung sind beizufügen: Abschrift des Protokolls über die Bestellung des Vorstands (Gründungsprotokoll oder Protokoll über die letzte Vorstandswahl), Urschrift der Satzung, versehen mit dem Tag der Errichtung und mind. sieben Unterschriften von Mitgliedern sowie eine Abschrift der Satzung (mit dem Tag ihrer Errichtung und den Namen der Mitglieder, die auf der Satzungsurschrift unterzeichnet haben).
- Vorstandsneuwahlen (Änderung des Vorstands) unter Vorlage einer Abschrift des Wahlprotokolls (§ 67 BGB, zum Inhalt III.2. b).
- Satzungsänderungen unter Vorlage der Urschrift und einer Abschrift des Protokolls über den Mitgliederbeschluss (§ 71 BGB; zum Inhalt III.2. b; wegen der Einzelh. Burhoff, a.a.O., Rn 246 ff.).
b) Inhalt der Protokollabschriften
Die einzureichenden Protokolle (s.o. III.2. a) sollen folgende Punkte enthalten (zum Protokoll einer Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl und Satzungsänderung Burhoff, a.a.O., Rn 1163):
- den Namen des Vereins;
- den Ort und den Tag der Versammlung;
- die Bezeichnung des Vorsitzenden und des Protokollführers;
- die Zahl der erschienenen Mitglieder;
- die Feststellung der satzungsmäßigen Berufung der Versammlung;
- die Tagesordnung mit der Angabe, ob sie bei Berufung der Versammlung mit angekündigt war;
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung;
- die gefassten Beschlüsse;
- die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse;
- das Wahlergebnis mit Stimmenverhältnis. Dabei ist das Abstimmungsergebnis ziffernmäßig genau anzugeben; Wendungen wie „mit großer Mehrheit” oder „fast einstimmig” sind unzulässig (zu Abstimmungsmehrheiten VI.2. b);
- die Unterschriften der Personen, die nach der Satzung die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beurkunden haben;
- ggf. die Erklärung der Amtsannahme;
- bei Satzungsänderungen ist der Wortlaut der Änderung anzugeben.
Die Protokollabschriften müssen wörtlich mit der Urschrift übereinstimmen.
3. Einsicht in das Vereinsregister
Die Einsicht in das Vereinsregister sowie der von dem Verein beim Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet, ohne dass er ein besonderes Interesse nachweisen muss. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden (§ 79 BGB; vgl. Burhoff, a.a.O., Rn 908).