Zusammenfassung
Vereine gibt es beinahe in allen Bereichen (Tennisclub, Schulverein, Sportverein etc.), sodass fast jeder Deutsche Mitglied in einem Verein ist. Die bei der Gründung eines Vereins und später im Vereinsleben auftretenden Probleme sind vielfältig; sie können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Die nachfolgenden Ausführungen geben nur einen ersten Überblick über die Grundlagen des Vereinsrechts (wegen weiterer Einzelheiten wird auf Burhoff, Vereinsrecht Leitfaden für Verein und Mitglieder, 11. Aufl. 2023 verwiesen).
I. Wesen des Vereins
Das BGB enthält keine Regelung darüber, was unter einem Verein zu verstehen ist: Die §§ 21 BGB regeln nur das Vereinsrecht. Den Begriff des Vereins definiert allerdings § 2 Abs. 1 VereinsG. Danach ist ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Es besteht nach Art. 9 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 VereinsG Vereinsfreiheit. Sie gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach Maßgabe des VereinsG eingeschritten werden; sie können verboten werden.
II. Wirtschaftlicher Verein und Idealverein
Das BGB unterscheidet in den §§ 21, 22 BGB zwischen Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB), und den sog. Idealvereinen, bei denen dies nicht der Fall ist (§ 21 BGB; vgl. dazu eingehend Burhoff, a.a.O., Rn 58 ff.).
1. Wirtschaftlicher Verein
Vereine, deren Hauptzweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangen nach § 22 BGB Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein kommt aber nur in Betracht, wenn es wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, sich in einer für rechtsfähige wirtschaftliche Zusammenschlüsse vorgesehenen Rechtsform, z.B. in der Form der GmbH, AG zu organisieren und auf diese Weise Rechtsfähigkeit zu erlangen (BVerwG NJW 1979, 2265), oder wenn die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen ausdrücklich zugelassen ist. Rechtsfähige wirtschaftliche Vereine sind daher in der Praxis sehr selten.
Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. §§ 21, 22 BGB ist das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten eines Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschalten in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen; es genügt auch eine nur vermittelnde Tätigkeit. Der wirtschaftliche Verein muß nicht in der Erzielung von Gewinn bestehen; er kann auch z.B. in der Bezugsverbilligung für die Mitglieder liegen (wegen der Einzelh. Burhoff, a.a.O., Rn 62 ff. m.w.N.; zuletzt a. BGH, Beschl. v. 16.5.2017 – II ZB 7/16, NJW 2017, 1943).
2. Idealverein
Ist die Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens nicht Hauptzweck, sondern der Hauptzweck des Vereins ein idealer, dann ist der Verein ein Idealverein i.S.d. § 21 BGB. Idealvereine erlangen Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister (s.u. III.2.). Hauptzweck des Idealvereins sind sportliche, künstlerische, wissenschaftliche, gesellige, gemeinnützige, wohltätige, bildungs-, berufs- und gesundheitsfördernde Bestrebungen. Der auch bei solchen Vereinen i.d.R. vorhandene Geschäftsbetrieb dient als Mittel zur Erreichung des idealen Zwecks. Entscheidend ist nach der neueren Rechtsprechung, ob der Verein planmäßig Leistungen gegen Entgelt anbietet (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 21 BGB Rn 2 ff. m.w.N.; Burhoff, a.a.O., Rn 62 ff.). Beispiele für Idealvereine sind: Sportvereine, Turnvereine, Gesangvereine, Wohltätigkeitsvereine (vgl. a. die Liste bei Burhoff, a.a.O., Rn 71 ff.). Auszugehen ist von der Satzung des Vereins (Burhoff, a.a.O., Rn 64 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
III. Eingetragener Verein
1. Voraussetzungen einer Vereinsgründung
a) Gründung des Vereins
Der Gründungsakt des Vereins kann von nur zwei Personen vollzogen werden. Da der Verein nach § 56 BGB aber nur eingetragen werden soll, wenn er mind. sieben Mitglieder hat, ist es sinnvoll mit der Gründung zu warten, bis sich mind. sieben Personen daran beteiligen. Setzen sich die Gründungsmitglieder eines Vereins aus natürlichen und juristischen Personen zusammen und werden die juristischen Personen ihrerseits beherrscht von den natürlichen Personen, die als Gründungsmitglieder auftraten, so ist für das Erfordernis von mind. sieben Mitgliedern allein die Zahl der natürlichen Personen maßgebend (OLG Köln NJW 1989, 173).
Bei der Gründung müssen die Gründer geschäftsfähig, also 18 Jahre alt sein. Ist ein Gründer nur beschränkt geschäftsfähig, also erst sieben bis 18 Jahre alt, kann er sich an der Gründung beteiligen, wenn er dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 107 BGB). Da das meist wegen der Pflichten der Vereinsmitglieder nicht der Fall ist, bedarf der Minderjährige i.d.R. für die Beteiligung an einer Vereinsgründung der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Burhoff, a.a.O., Rn 31 f....