aa) Persönliche Gesellschafterhaftung
§ 721 BGB normiert erstmals im Recht der GbR (entsprechend § 126 HGB für die OHG bzw. die Komplementäre einer KG i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) die seit der Rechtsprechungsänderung des BGH im Jahre 2001 bereits (über § 128 HGB analog als gemeinsames Haftungsregime aller Personengesellschaften, und damit auch für die Außen-GbR) anerkannte persönliche, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung aller GbR-Gesellschafter für sämtliche (d.h. auch gesetzliche) Gesellschaftsverbindlichkeiten (akzessorische Gesellschafterhaftung) der als rechtsfähig anerkannten GbR, die durch das MoPeG selbst als Trägerin von Rechten und Pflichten anerkannt worden ist (vgl. § 713 BGB, der das Gesellschaftsvermögen der GbR selbst und nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand zuordnet).
Hinweis:
Der Gesetzgeber bezweckt durch die Kodifikation des § 721 BGB aber keine Abkehr von der durch Rechtsprechung und Literatur entwickelten Ausnahmen von diesem Haftungsregime, d.h. das partielle Abgehen von einer unbeschränkten Gesellschafterhaftung zugunsten einer Anerkennung privilegierungsbedürftiger Gesellschaften (wie bspw. Bauherrengemeinschaften, geschlossene Immobilienfonds, Gelegenheitsgesellschaften bzw. gemeinnützige Gesellschaften, so RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 165 unter Bezugnahme auf BGHZ 150, 1 und BGHZ 156, 46).
bb) Haftung des eintretenden Gesellschafters
Eintretende Gesellschafter haften (entsprechend § 127 HGB) nach § 721a BGB gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b BGB für die vor ihrem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Eintrittshaftung, dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 265).
cc) Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
Wenn ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, kann er nach § 721b BGB (entsprechend § 128 HGB) die Einwendungen oder Einreden (die nicht in seiner Person begründet sind) insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann im Übrigen die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) oder zur Aufrechnung (§ 387 BGB) oder ein anderes Gestaltungsrecht zusteht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde.
dd) Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung gegen die GbR oder ihre Gesellschafter normiert § 722 BGB (entsprechend § 129 HGB).
ee) Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
In Bezug auf ausgeschiedene Gesellschafter ist zwischen der Nachhaftung gem. § 728b BGB (entsprechend § 137 Abs. 1 und 2 HGB) im Außenverhältnis gegenüber Dritten und der Fehlbetragshaftung nach § 728a BGB im Innenverhältnis gegenüber der GbR zu unterscheiden. Die Nachhaftung dauert gem. § 728b Abs. 1 S. 1 BGB grds. fünf Jahre an, wobei eine Ausnahme für die Schadensersatzhaftung gilt. Für diese kommt es nach § 728b Abs. 1 S. 2 BGB nur dann zu einer Nachhaftung, wenn die dazu führende Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist.
Hinweis:
Das MoPeG eröffnet keine Möglichkeit der Errichtung einer „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit begrenzter Haftung” („GbRmbH”). Der Gesetzgeber hat auch keine Regelung in Anlehnung an § 28 HGB geschaffen i.S.e. Eintrittshaftung bei Einbringung eines nichtkaufmännischen Unternehmens in eine GbR (Ring, a.a.O., § 2 Rn 260).