Das GbR-Recht im 16. Titel des BGB (Gesellschaft – §§ 705 bis 740c BGB) ist von Grund auf völlig neu strukturiert worden. Es gliedert sich jetzt in drei Untertitel: Allgemeine Bestimmungen, Rechtsfähige Gesellschaft und Nicht rechtsfähige Gesellschaft. Der Untertitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) beschreibt in § 705 BGB die Rechtsnatur der Gesellschaft. Während Untertitel 3 in den §§ 740 bis 740c BGB Regelungen zur nicht rechtsfähigen Gesellschaft – meist unter Verweis auf das Recht der rechtsfähigen GbR – trifft, normiert Untertitel 2 die entsprechenden Vorgaben für die rechtsfähige GbR, und zwar im ersten Kapitel (§§ 706 bis 707d BGB) deren Sitz und die Registrierung, im zweiten Kapitel (§§ 708 bis 718 BGB) das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft, im dritten Kapitel (§§ 719 bis 722 BGB) das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten, im vierten Kapitel (§§ 723 bis 728b BGB) das Ausscheiden eines Gesellschafters, im fünften Kapitel (§§ 729 bis 734 BGB) die Auflösung der Gesellschaft und im sechsten Kapitel (§§ 735 bis 739 BGB) die Liquidation der Gesellschaft.
1. Rechtsfähigkeit der GbR
§ 705 Abs. 2 BGB trifft die grundsätzliche Unterscheidung zwischen der rechtsfähigen (Außen-)Gesellschaft und der nicht am Rechtsverkehr teilnehmenden nicht rechtsfähigen (Innen-)Gesellschaft (dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 12 ff.). Als gesetzliches Leitbild definiert § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB die rechtsfähige GbR legal als Gesellschaft, die „selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen [kann], wenn sie nach dem Willen der [d.h. aller] Gesellschafter [als innere Tatsache] am Rechtsverkehr teilnehmen soll”. Die Regelung übernimmt dabei die Definition der rechtsfähigen Personengesellschaft in § 14 Abs. 2 BGB. Dem hingegen ist die nicht rechtsfähige GbR in § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB legal als Gesellschaft definiert, die „den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen” soll. Für sie erfolgen in den §§ 740 bis 740c BGB vorwiegend Verweise auf das Recht der rechtsfähigen GbR (dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 18).
Das zentrale Unterscheidungskriterium zwischen rechtsfähiger Außengesellschaft und nicht-rechtsfähiger Innengesellschaft ist somit die „Teilnahme am Rechtsverkehr”. Bislang hat der BGH seit 2001 die GbR-Außengesellschaft als teilrechtsfähig anerkannt (mit einer korrespondierenden Anwendbarkeit von § 128 HGB analog, vgl. BGHZ 146, 341 – ARGE/Weißes Ross) und seit 2009 auch deren Grundbuchfähigkeit (BGHZ 179, 102).
§ 705 Abs. 3 BGB bestimmt als gesetzliche Vermutungsregelung (Rechtsausschuss, BT-Drucks 19/30942, S. 12), dass eine unternehmenstragende GbR (d.h. der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen) eine Gesellschaft ist, die „nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt”, mithin eine rechtsfähige GbR i.S.v. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist.
Hinweis:
Die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist keine Voraussetzung für den Eintritt ihrer Rechtsfähigkeit – umgekehrt begründet jedoch eine Eintragung im Register die unwiderlegliche Vermutung ihrer Rechtsfähigkeit (vgl. § 705 Abs. 3 BGB).
Problembehaftet ist der Umstand, dass die bloße Änderung des gemeinsamen Willens der Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr (vgl. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB) als innerer Tatbestand den Statuswechsel von einer Außen- zu einer Innengesellschaft mit korrespondierender Rechtsunsicherheit für den Rechtsverkehr nach sich ziehen kann. Eine Außengesellschaft kann jedoch im Gläubigerschutzinteresse nicht ohne Liquidation in eine Innengesellschaft umgewandelt werden, zumal § 727 BGB eine Fehlbetragshaftung der (vormaligen Außen-)Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern statuiert (Ring, a.a.O., § 2 Rn 16).
Hinweis:
Umgekehrt kann eine Innengesellschaft aber Außengesellschaft kraft Rechtsschein sein, wenn sie gegenüber dem Rechtsverkehr den Anschein der Rechtsfähigkeit vermittelt (Schein-Außen-GbR).
2. GbR als Rechtsträgerin eigenen Vermögens
Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind nach § 713 BGB Vermögen der Gesellschaft. Die Regelung stellt damit klar, dass die GbR (in Gleichstellung mit den Personenhandelsgesellschaften, vgl. § 105 Abs. 2 HGB) selbst Trägerin von Rechten (und Pflichten) ist. Der Gesetzgeber hat damit das bisherige Konzept eines gesamthänderischen Vermögens (RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 148, vgl. die Altregelung des § 718 BGB) aufgegeben, und der (Außen-)GbR Rechtsfähigkeit zugebilligt. Die rechtsfähige GbR bleibt jedoch Personengesellschaft und erlangt nicht den Status einer juristischen Person (Ring, a.a.O., § 2 Rn 171) mit der Folge, dass eine Einpersonen-GbR ebenso ausgeschlossen ist wie der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft (vgl. § 711 Abs. 1 S. 2 BGB).
3. Das Gesellschaftsregister
Die rechtsfähige GbR ent...