Dem Schuldner steht es frei, welchen Weg er zur Bewältigung seiner Krise im gesetzlichen Rahmen des StaRUG beschreiten möchte. Das Gesetz eröffnet ihm mehrere Möglichkeiten: Er kann mit seinen Gläubigern eine vertragliche Regelung nach Maßgabe der §§ 17 ff. StaRUG anstreben (schriftliche Abstimmung) oder eine Entscheidung über das Sanierungsvorhaben im Abstimmungswege (§§ 20 ff. StaRUG) treffen (außergerichtliche Planabstimmung). Hält er es für erforderlich, kann er den von den Planbetroffenen angenommenen Plan vom Restrukturierungsgericht schriftlich bestätigen lassen (§ 29 Abs. 2 Nr. 4, §§ 60 StaRUG). Der Schuldner kann auch sogleich ein gerichtliches Planabstimmungsverfahren einleiten (§§ 23, 29 Abs. 2 Nr. 1, §§ 45f, 24 f. StaRUG), um sodann die Bestätigung des Abstimmungsergebnisses zu beantragen (§§ 60 ff. StaRUG).
1. Außergerichtliche Planabstimmung
Die außergerichtliche Planabstimmung (§§ 17 ff. StaRUG) schafft die Möglichkeit eines gerichtsfernen Restrukturierungsverfahrens. Nachteilig wirkt sich dabei aus, dass der außergerichtlich abgestimmte Plan nicht gegen die Gläubiger wirkt, die der Abstimmung fernbleiben oder gegen den Plan stimmen (Andres in: Buth/Hermanns, Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz, 5. Aufl. 2022, § 25 Rn 93, kritisch zur fehlenden Bindungswirkung Proske/Streit, NZI 2020, 969, 972).
Hinweis:
Die Durchführung eines Planabstimmungsverfahrens im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen (§ 20 Abs. 1 S. 1 StaRUG) erscheint nur dann angebracht, wenn der Schuldner mit dem Verlangen eines Planbetroffenen nach Einberufung einer Erörterungsversammlung rechnet oder wenn er den Restrukturierungsplan noch nicht mit allen Planbetroffenen erörtert hat und kein ernsthafter Widerstand gegen das Planangebot zu erwarten ist. Sind dagegen dissentierende Gläubiger vorhanden oder ist auch nur damit zu rechnen, kann der Schuldner im Ergebnis nur unmittelbar eine gerichtliche Planabstimmung durchführen, um Zeitverzögerungen bei der Umsetzung der Sanierung zu vermeiden.
2. Gerichtliche Planabstimmung
Die gerichtliche Planabstimmung nach Maßgabe des § 45 StaRUG ist das nach der gesetzlichen Reihenfolge (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG) erste Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (Pape/Reichelt/Schultz/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn 18). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in der vorgenannten Bestimmung aufgeführten Instrumente ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgerichts (§ 31 Abs. 1 StaRUG; näher dazu Ausführungen V.3.). Gegenstand des gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens ist ausschließlich die Anberaumung und Durchführung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins durch das Restrukturierungsgericht. Insoweit verweist § 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG auf die §§ 239 ff. InsO. Sind einzelne Stimmrechte streitig, entscheidet ähnlich wie im Falle des § 77 InsO hierüber das Restrukturierungsgericht (BT-Drucks 19/24181, 147, 148).
Hinweis:
Ist abzusehen, dass Planbetroffene aufgrund vorbestehender Differenzen Zweifel am ordnungsgemäßen Ablauf des Planabstimmungsverfahrens haben werden, bietet sich das gerichtliche Planabstimmungsverfahren an. Es vermeidet das sich aus § 63 Abs. 3 S. 1 StaRUG ergebende Nachweisrisiko hinsichtlich der Einhaltung der Verfahrensvorschriften. Auch sollte der Weg zum Restrukturierungsgericht beschritten werden, wenn der Schuldner Zweifel hat, ob er das Planangebot an alle Planbetroffenen übermitteln kann. Mangels Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO über die öffentliche Zustellung (§§ 185 ff. ZPO) im außergerichtlichen Verfahren (Tresselt in: Morgen, StaRUG, 2. Aufl. 2022, § 23 Rn 11) hat der Schuldner keine Möglichkeit, bei unbekannter Erreichbarkeit von Planbetroffenen den Lauf der Annahmefrist beginnen zu lassen. Schließlich bietet sich ein gerichtliches Planabstimmungsverfahren mit einer Bestätigung des Plans durch das Restrukturierungsgericht bei einer Vielzahl von in den Plan einbezogenen Gläubigern (auch Kleingläubigern) an, zu denen der Schuldner wenig Kontakt hatte. Dies gilt gleichermaßen, wenn einige Planbetroffene möglicherweise nur wenig Vertrauen in den Schuldner und die für ihn handelnden Personen haben (Spahlinger in: Skauradszun/Fridgen, StaRUG, § 23 Rn 16). Darüber hinaus schafft es für den Schuldner eine Beweiserleichterung bei der Annahme des Plans.