Hat der Schuldner sich bei seinen Sanierungsbemühungen dafür entschieden, von einer außergerichtlichen Planabstimmung abzusehen und auf die Instrumente des StaRUG zurückzugreifen, bedarf es einer Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht (§ 31 Abs. 1 StaRUG). § 34 Abs. 1 S. 1 StaRUG bestimmt, dass für Entscheidungen in Restrukturierungssachen sachlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein OLG seinen Sitz hat, als Restrukturierungsgericht für den Bezirk des OLG ausschließlich zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 35 StaRUG. Nach S. 1 der Vorschrift ist ausschließlich das Restrukturierungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 13–17 ZPO). Solange es einen noch nicht (vollständig) eingestellten Geschäftsbetrieb und damit irgendwo einen Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit gibt, findet die vorrangige Zuständigkeitsanknüpfung in § 35 S. 2 StaRUG Anwendung.
Beispiel:
Handwerksmeister A wohnt in Essen, seinen Handwerksbetrieb hat er in Köln. Nach § 35 S. 2 StaRUG ist das AG Köln örtlich zuständig.
1. Zugangsberechtigung
Das Verfahren nach dem StaRUG steht jedem Schuldner zur Verfügung, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann (§ 30 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Dies schließt im Grundsatz alle natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsO), nicht rechtsfähige Vereine (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsO) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) ein. Natürliche Personen haben nur dann Zugang zum Restrukturierungsrahmen, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben (§ 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG). Damit scheiden Verbraucher gänzlich als restrukturierungsunfähig aus. Was unter unternehmerischer Tätigkeit zu verstehen ist, lässt das StaRUG offen. Nach Art. 2 Nr. 3 RL (Restrukturierungsrichtlinie) bezeichnet „Unternehmer” eine natürliche Person, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt. Angelehnt an das Verständnis des deutschen Insolvenzrechts an diesen Begriff liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn die natürliche Person im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko in organisatorisch verfestigter Form wirtschaftlich tätig ist und diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Restrukturierungsanzeige noch nicht eingestellt hat (Kramer in: Skauradszun/Fridgen, StaRUG, § 30 Rn 58). Mithin finden die gesetzlichen Bestimmungen auch dann Anwendung, wenn die unternehmerische Tätigkeit nach Einleitung des Verfahrens durch Restrukturierungsanzeige nach § 31 StaRUG entfällt.
2. Materiell-rechtliche Zugangsvoraussetzung
Während Art. 4 Abs. 1 der Restrukturierungsrichtlinie (RL) als eine der Voraussetzungen zum präventiven Restrukturierungsrahmen die Bestandsfähigkeit des Schuldners vorsieht, hat der deutsche Gesetzgeber davon abgesehen, diese als positive Voraussetzung für den Zugang zum Verfahren und die Inanspruchnahme der Verfahrenshilfen ausdrücklich zu normieren (Vallender in: Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Restrukturierung und Insolvenz, 6. Aufl. 2023, § 10 Rn 10.1429). Eintrittsschwelle zum StaRUG bildet die drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 18 InsO. Nach § 29 StaRUG können die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nur bei Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit in Anspruch genommen werden (s. §§ 49 ff. StaRUG, insb. § 51 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG und §§ 60 ff. StaRUG, insb. § 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG). Drohend zahlungsunfähig ist derjenige, der voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
Hinweis:
Es bedarf einer Prognose, ob der Schuldner die im Prognosezeitraum bestehenden Verbindlichkeiten im Moment ihrer Fälligkeit wird tilgen können. Zugrunde zu legen ist der Nennwert der Forderungen. Ist eine Forderung bestritten, ist ein Abschlag vorzunehmen (Brinkmann in: Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Restrukturierung und Insolvenz, § 10 Rn 10.17).
3. Restrukturierungsanzeige
Ohne Initiative des Schuldners wird das Restrukturierungsgericht nicht tätig. Es bedarf vielmehr nach § 31 Abs. 1 StaRUG einer Anzeige des Restrukturierungsvorhabens durch den Schuldner beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Damit bringt der Schuldner zum Ausdruck, die Verfahrenshilfen gem. § 29 Abs. 2 StaRUG in Anspruch nehmen zu wollen. Mit der Vorlage des Entwurfs eines Restrukturierungsplans bzw. eines Konzepts für die Restrukturierung wird dieses Bestreben konkretisiert (Vallender, a.a.O., § 10 Rn 10.152). Die weiteren Erfordernisse einer zulässigen Restrukturierungsanzeige ergeben sich aus § 31 Abs. 2 StaRUG. Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig. Nach § 42 Abs. 1 StaRUG ruhen für die Dauer der durch die Restrukturierungsanzeige ausgelösten Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache die Insolvenzantragspflichten nach § 15a InsO, § 42 Abs. 3 StaRUG.
4. Verfahrenskostenhilfe
§ 38 S. 1 StaRUG verschafft den Vorschriften ...