Nach Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht stehen dem Schuldner zur Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit die in § 29 Abs. 2 StaRUG genannten Instrumente zur Verfügung. Die Verfahrenshilfen sind modular nach dem Baukastenprinzip konzipiert. Sie können vom Schuldner unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden (§ 29 Abs. 3 StaRUG). In sämtlichen Fällen wird das Restrukturierungsgericht erst nach einem entsprechenden Antrag des Schuldners tätig.
1. Gerichtliche Planabstimmung (§§ 29 Abs. 2 Nr. 1, 45 StaRUG)
§ 29 Abs. 2 StaRUG nennt in Ziffer 1 als erstes Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens die gerichtliche Planabstimmung. Sie gewährleistet eine gesteigerte Rechtssicherheit des Verfahrens (Herding/Krafczyk in: Seibt/Westphal, StaRUG, § 29 Rn 33). Näher zu den Erwägungen für die Inanspruchnahme dieses Instruments und den Mehrheitserfordernissen s. Ausführungen III.3. und IV.2.
2. Gerichtliche Vorprüfung des Plans (§§ 29 Abs. 2 Nr. 2, 46 ff. StaRUG)
Im Planabstimmungsverfahren hat das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Vorprüfung aller für die Planbestätigung relevanten Fragen in einem gesonderten Verfahren (§ 46 StaRUG) vorzunehmen. Die Aufzählung der in Abs. 1 S. 2 Nr. 1–3 genannten Prüfungspunkte ist nicht abschließend. Soweit dies zweckmäßig erscheint, kann das Gericht den Vorprüfungstermin auch von Amts wegen bestimmen (§ 46 Abs. 3 StaRUG). Zu diesem gesonderten Termin sind die Planbetroffenen zu laden. Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage. Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis, der auch in Beschlussform ergehen kann, zusammen (§ 46 Abs. 2 StaRUG). § 47 StaRUG eröffnet die gerichtliche Vorprüfung auch dann, wenn der Plan nicht im gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung gebracht werden soll. In der Praxis wird die Möglichkeit der gerichtlichen Vorprüfung nur selten genutzt (INDat Report 2/2023, 52, 57).
3. Stabilisierungsanordnung (§§ 29 Abs. 2 Nr. 3, 49 ff. StaRUG)
Es entspricht internationalem Rechtsverständnis, dass ein sanierungswilliges Unternehmen „eine Atempause” (Bork, ZIP 2020, 397, 406) benötigt, um in Ruhe Verhandlungen über eine Sanierung führen zu können. Dieser Gedanke findet in den §§ 49 ff. StaRUG seinen gesetzlichen Niederschlag. Die vorgenannten Bestimmungen sollen dazu beitragen, die Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen zu einem Restrukturierungskonzept oder einen Restrukturierungsplan zu wahren. Dazu dienen die Sicherungsmaßnahmen der Vollstreckungssperre und Verwertungssperre (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StaRUG), die nicht kraft Gesetzes einsetzen, sondern erst nach einem entsprechenden Antrag des Schuldners bei Vorliegen drohender Zahlungsunfähigkeit vom Restrukturierungsgericht angeordnet werden. Die näheren Zulässigkeitsvoraussetzungen regeln §§ 50, 51 StaRUG. Nach § 53 Abs. 1 StaRUG kann die Stabilisierungsanordnung für die Dauer von bis zu drei Monaten ergehen. Folge- und Neuanordnungen sind möglich. Die Anordnung kann sich gegen einzelne Gläubiger, mehrere oder auch alle Gläubiger richten (§ 49 Abs. 2 S. 2 StRUG). Den Adressatenkreis bestimmt der Schuldner. Im Regelfall dürfte das Gericht mit einem Antrag auf Anordnung einer Vollstreckungssperre befasst sein, der sich gegen einige wenige, möglicherweise obstruierende Gläubiger richtet. Da die Forderungen der Arbeitnehmer nicht in das Verfahren einbezogen sind (§ 4 StaRUG), gilt für sie eine Stabilisierungsanordnung nicht.
4. Gerichtliche Planbestätigung (§§ 29 Abs. 2 Nr. 4, 60 ff. StaRUG)
Die im gestaltenden Teil eines Restrukturierungsplans festgelegten und mit den erforderlichen Mehrheiten akzeptierten Wirkungen treten nur bei einer gerichtlichen Bestätigung des Plans ein (§ 67 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Diese setzt einen Antrag des Schuldners voraus (§ 60 Abs. 1 S. StaRUG). Auch bei einer außergerichtlichen Planabstimmung steht dem Schuldner nach einem entsprechenden Antrag der Weg zur gerichtlichen Planbestätigung offen. Die Planbestätigung folgt weitgehend den Regelungen zum Insolvenzplanverfahren. § 63 StaRUG normiert die Voraussetzungen für die Bestätigung des Restrukturierungsplans, die als Versagungsgründe und damit als negative Bestätigungsvoraussetzungen ausgestaltet sind. Soweit nicht bereits eine Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Planbestätigung im Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 45 StRUG) oder im Anhörungstermin (§ 61 S. 2 StaRUG) verkündet wurde, hat sie in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu erfolgen (§ 65 Abs. 1 StRUG). Die Planbestätigungsentscheidung oder die Versagung der Bestätigung ergeht in Beschlussform. § 66 StaRUG regelt die prozessualen Anforderungen an das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Restrukturierungsgerichts.