1. Anwaltsgebühren

Bei einer außergerichtlichen Vertretung des Schuldners oder eines oder mehrerer Gläubiger findet die Vorschrift des § 34 GVG Anwendung. Im Verfahren nach dem StaRUG entsteht pauschal eine 1,0 Verfahrensgebühr (Nr. 3317 VV RVG). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung ist nach § 29a RVG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen (K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, Beck-OK, RVG, § 29a RVG Rn 2). Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks 19/24181, 220) kann wegen der vielfältigen Plangestaltungsmöglichkeiten nicht in jedem Fall auf den vollen Nennbetrag der einbezogenen Forderungen, Rechte oder Beteiligungen abgestellt werden. Keine Anwendung findet § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 GVG, weil ein konkretes wirtschaftliches Interesse zu bewerten ist.

 

Praxistipp:

Um von vornherein rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Auftraggeber zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass sich der Anwalt unter Belehrung nach § 49b Abs. 5 BRAO mit diesem über die Höhe des Gegenstandswerts verständigt.

Obwohl es sich bei der Gebühr nach Nr. 3317 VV RVG um eine pauschale Verfahrensgebühr handelt, ist der Anwalt befugt, diese Gebühr für jedes Instrument nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 Nr. 1–4 StaRUG gesondert geltend zu machen, wenn er den Mandaten insoweit vertritt (näher dazu Deppenkemper, a.a.O., § 38 Rn 39). Denn hierbei handelt es sich um je selbstständige Verfahren (BT-Drucks 19/24181, 133).

2. Gerichtsgebühren

KV 2510 und 2511 GKG sind die gebührenrechtliche Grundlage für die Erhebung von Gerichtsgebühren in StaRUG-Verfahren. Für die Entgegennahme der Restrukturierungsanzeige (§ 31 Abs. 1 StaRUG) fällt eine Gebühr i.H.v. 150 EUR an (KV-Nr. 2510 GKG). Nimmt der Schuldner mehrere Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch, fällt die Gebühr i.H.v. 1.000 EUR nur einmal an (KV-Nr. 2511 GKG). Auf diese Gebühr wird die Gebühr gem. KV-Nr. 2510 GKG angerechnet. Werden mehr als drei Instrumente in derselben Restrukturierungssache beantragt, erhöht sich die Gebühr gem. KV-Nr. 2511 GKG von 1.000 EUR auf 1.500 EUR (KV 2512 GKG). Hinzu kommen ggf. gerichtliche Auslagen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a, § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV-Nrn. 9000 ff. GKG. Bei Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten (KV-Nr. 2513 GKG) oder Sanierungsmoderators (KV-Nr. 2514 GKG) fällt eine Festgebühr i.H.v. 500 EUR an. Gebührenschuldner ist gem. § 25a Abs. 1 GKG der Schuldner. Bestellt das Gericht auf Antrag der Gläubiger einen Restrukturierungsbeauftragten (§ 77 Abs. 1 S. 2 StaRUG), haben für die insoweit entstehenden Gebühren und Auslagen die Gläubiger einzustehen. Sämtliche Gebühren sind sogleich fällig (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GKG). Die Fälligkeit der Auslagen richtet sich nach § 9 GKG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?