Ein Berliner Start-up suchte Bewerber als Junior Key Account Manager: „Wir bieten (...) junges Team mit flachen Hierarchien, das dir echten Gestaltungsspielraum lässt ...”. Tatsächlich sind in Start-ups eher junge Leute beschäftigt. Als sich ein 1972 geborener Bewerber für auf die ausgeschriebene Stelle bewarb, lehnte das Start-up ihn ab. Er verklagte das Unternehmen wegen ungerechtfertigter Altersdiskriminierung auf eine Entschädigung von 7.500 EUR (§§ 1, 7 Abs. 1, 15 Abs. 1, 2 AGG).

Die Beschreibung des Start-ups als „junges Team” sei ein Indiz für Altersdiskriminierung gem. § 22 AGG. Tatsächlich hat das BAG 2016 entschieden, dass die Formulierung „junges und dynamisches Team” so verstanden werden könnte, dass nur jüngere Bewerber erwünscht sind (BAG, Urt. v. 11.8.2016 – 8 AZR 406/14). Das LAG Berlin sah das hier jedoch anders (Urt. v. 1.7.2021 – 5 Sa 1573/20): Die Bezeichnung „junges Team” sei lediglich eine aktuelle Zustandsbeschreibung des noch jungen Start-ups und keine Voraussetzung für die ausgeschriebene Stelle.

Das LAG betrachtete auch die Stellenbezeichnung als „Junior” Key Account Manager nicht als Altersdiskriminierung. Der Jobtitel bezog sich vielmehr auf die Position des neuen Mitarbeiters im Unternehmen und nicht auf das Lebensalter als Einstellungskriterium. Die Ansprache potenzieller Bewerber in der zweiten Person Singular wurde ebenfalls nicht als Altersdiskriminierung betrachtet, da es heutzutage in vielen Unternehmen üblich ist, sich auch unter älteren Beschäftigten zu duzen.

Die Ausschreibung an sich enthielt also keinen Anscheinsbeweis für eine Altersdiskriminierung. Die Entschädigungsklage wurde abgewiesen.

 

Hinweis:

Zwar war das Start-up in diesem Fall erfolgreich. Der Vergleich mit dem Urteil des BAG zeigt aber, dass bei der Verwendung solcher Formulierungen in Stellenanzeigen schnell die Grenze zulässiger rechtlicher Formulierungen erreicht sein kann. Wenn solche Attribute verwendet werden, sollte darauf geachtet werden, dass sie ausschließlich eine Beschreibung des vorhandenen Teams und keine Anforderung an den Bewerber darstellen.

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