Im Folgenden geht es um die Wahl der Rechtsform einer englischen Private Limited Company (kurz: Ltd.). Diese Rechtsform wurde durch Unternehmensgründer in Deutschland gern benutzt, um eine Haftungsbeschränkung wie bei einer GmbH oder UG mit einer unkomplizierten Gründung zu kombinieren. Nach der Gründung einer Ltd. in England verlegte man anschließend ihren Unternehmenssitz nach Deutschland, um hier geschäftlich aktiv zu sein. Solange Großbritannien der EU angehörte, wurde dies durch die EU-weite Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermöglicht.
Die Frage, die sich nach dem Brexit stellte, ist, ob diese Konstellation weiterhin möglich bleibt. Ein Online-Händler für Kosmetika beantragte als Ltd. eine Einstweilige Verfügung gegen einen Konkurrenten, erlitt jedoch eine deutliche Niederlage. Das OLG München (Urt. v. 5.8.2021 – 29 U 2411/21 Kart) verneinte bereits die Parteifähigkeit der Ltd., die den Antrag stellte.
Für Handelsgesellschaften außerhalb der EU gilt die Sitztheorie, wonach das Recht des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, maßgeblich ist. Da der Sitz der Ltd. in Deutschland lag, unterliegt sie dem deutschen Gesellschaftsrecht mit seinen strengen Regeln für zugelassene Gesellschaftsformen. Die englische Ltd. gehört nicht (mehr) dazu. Das Austrittsabkommen zwischen Großbritannien und der EU enthält keine Bestimmungen zur Fortgeltung des Freizügigkeitsprinzips für britische Gesellschaftsformen. Seit dem Brexit wird eine Ltd. daher als GbR, oHG oder als einzelkaufmännisches Unternehmen betrachtet (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2008 – II ZR 158/06 in Bezug auf eine Schweizer AG). Infolgedessen verneinte das OLG die Rechts- und Parteifähigkeit des antragstellenden Unternehmens als Ltd. Der Antrag auf eine Einstweilige Verfügung scheiterte somit bereits an der Zulässigkeit.
Hinweis:
Anzumerken ist, dass Ltd.s in Deutschland nicht nur ihre Haftungsbeschränkung verlieren, sondern auch ihre Fähigkeit riskieren, Ansprüche geltend zu machen oder sich dagegen zu verteidigen. Um diese Eigenschaften aufrechtzuerhalten, muss eine Ltd. in eine andere Gesellschaftsform umgewandelt werden. Dies kann beispielsweise durch eine Verschmelzung mit einer anderen GmbH erfolgen, wobei diese dann als Rechtsnachfolger der Ltd. gilt (gem. § 5 Abs. 1 GmbHG). Alternativ käme auch die Rechtsform einer irischen Ltd. infrage.