Gegen Urteile der SG ist grds. die Berufung an das LSG statthaft (§ 143). Allerdings bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG – oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung nach § 145 (ein Muster hierzu s. Beck’sches Prozessformularbuch, Kap. VIII Nr. 11) durch Beschluss des LSG – wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage,
- die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR, oder
- bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR
nicht übersteigt.
Diese Werte gelten nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Zuzulassen ist die Berufung unter den Voraussetzungen von § 144 Abs. 2. Das LSG ist an die Zulassung gebunden (§ 144 Abs. 3). Ein Muster einer Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG mit Anmerkungen findet sich im Beck’schen Prozessformularbuch, Kap. VIII Nr. 11.
Für das Verfahren in der Berufung gelten grds. die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug entsprechend, mit Ausnahme der §§ 91, 105 und soweit sich aus den Vorschriften der §§ 143 ff. nichts anderes ergibt. Das LSG prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das SG und hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (§ 157).
Gegen Urteile des SG ist Revision – nach Zulassung (auch von Amts wegen) durch das SG – unter Umgehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) unter den Voraussetzungen von § 161 möglich. Die Zulassung der Revision kann hierbei entweder im Urteil erfolgen oder innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschluss auf Antrag, dem die schriftliche Zustimmung des Gegners beigefügt sein muss. Zuzulassen ist die Revision nach § 161 Abs. 2 S. 1 nur, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 (grundsätzliche Bedeutung und Divergenz, s. u. VIII.2.) vorliegen, eine Zulassung wegen eines Verfahrensmangels durch das SG scheidet aus (s. auch § 151 Abs. 4). Das BSG ist an die Zulassung der Revision durch das SG gebunden (§ 161 Abs. 2 S. 2).
Hinweis:
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der SG mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte (Beschwerde §§ 172–177, Erinnerung § 178, Anhörungsrüge § 178a, Verzögerungsrüge § 198 Abs. 3 GVG) wird auf die Ausführungen im HdB-SGG/Meßling, Kap. X verwiesen.