Ist die Revision im Urteil des LSG zugelassen oder erfolgt die Zulassung später durch Beschluss des BSG, so ist sie grds. innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich einzulegen (§ 164 Abs. 1 S. 1). Wird PKH zur Einlegung der Revision beantragt, so ist auch der vorgeschriebene Vordruck (§ 117 Abs. 2 ZPO, § 73a) innerhalb der Revisionsfrist einzureichen; s. hierzu und zur Möglichkeit, nach Bewilligung von PKH – ggf. auch nach Ablehnung – Wiedereinsetzung (befristet, s. § 67) in die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zu beantragen, HdB-SGG/Meßling, Kap. IX Rn 391 ff., 416 ff. m.w.N. Auch eine Anschlussrevision ist möglich (§ 202 S. 1 i.V.m. § 554 ZPO, zu Einzelheiten s. HdB-SGG/Meßling, Kap. IX Rn 506 ff).
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen (§ 164 Abs. 2 S. 1). Auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag kann die Frist verlängert werden (§ 164 Abs. 2 S. 2), die Verlängerung ist nicht, wie bei der NZB, auf einen Monat beschränkt. In Betracht kommt eine längere, auch eine wiederholte Verlängerung.
Nach § 162 kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. § 164 Abs. 2 S. 3 erfordert für die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag, Muster für Revisionsanträge finden sich bei HdB-SGG/Meßling, Kap. IX Rn 406. Das Muster einer Revisionsbegründung enthält das Beck’sche Prozessformularbuch, Kap. VIII Nr. 17.
Das Revisionsverfahren schließt ab mit einer Entscheidung des BSG. Eine unzulässige Revision ist zu verwerfen (§ 169 S. 2). Ist die Revision unbegründet, so weist das BSG diese zurück (§ 170 Abs. 1 S. 1). Über eine begründete Revision hat das BSG in der Sache selbst zu entscheiden (§ 170 Abs. 2 S. 1). Eine Aufhebung und Zurückverweisung findet statt, wenn es dem BSG wegen fehlender tatsächlicher Feststellung nicht möglich ist, eine abschließende Entscheidung in der Sache zu treffen (§ 170 Abs. 2 S. 2). Gegebenenfalls kann die Zurückverweisung auch an einen anderen Spruchkörper des LSG erfolgen, in Fällen in denen das Vertrauen der Beteiligten auf ein faires Verfahren nachhaltig erschüttert ist (s. M-L/K/L/S/Leitherer, SGG, § 170 Rn 7b); Entsprechendes dürfte gelten bei einer Zurückverweisung im NZB-Verfahren.
Bei einer Sprungrevision kann an das SG oder an das LSG, das für die Berufung zuständig gewesen wäre, zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 4 S. 1).
Durch eine Zurückverweisung wird die vorangegangene Instanz erneut eröffnet.