Das sozialgerichtliche Verfahren ist, wie auch der Zivilprozess, von der Dispositionsmaxime geprägt: Die Beteiligten können über die Beendigung des Rechtsstreits selbst bestimmen.
1. Klagerücknahme
Bis zur Rechtskraft des Urteils kann die Klage zurückgenommen werden (§ 102 Abs. 1 S. 1). Nach Abs. 2 der Vorschrift gilt die Klage als zurückgenommen (Klagerücknahmefiktion), wenn Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreiben; er ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen (§ 102 Abs. 2). Ein solcher Hinweis muss erfolgen durch richterliche Verfügung, die mit vollem Namen zu unterzeichnen und in beglaubigte Abschrift förmlich zuzustellen ist (§ 63 Abs. 1 und 2).
Nach einer Klagerücknahme stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch unanfechtbaren Beschluss ein und entscheidet ggf. über die Kosten (§ 102 Abs. 3). Abweichend von der Verfahrensvorschrift in § 269 Abs. 3 ZPO erledigt hier die Rücknahme den Rechtsstreit ex nunc.
2. Anerkenntnis
Im sozialgerichtlichen Verfahren kommt es häufig vor, dass beklagte Leistungsträger den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennen, d.h. durch einseitige Erklärung zugestehen, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ganz oder teilweise besteht. Das Anerkenntnis ist eine Prozesserklärung, die grds. weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden kann. Das angenommene Anerkenntnis erledigt nach § 101 Abs. 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache. Ein Einstellungsbeschluss ist nicht zwingend, kann aber auf Antrag entsprechend § 102 Abs. 3 ergehen. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss (§ 193 Abs. 1), soweit sie nicht vom Anerkenntnis umfasst sind. Das angenommene Anerkenntnis ist Vollstreckungstitel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2).
3. Vergleich
Die Beteiligten können nach näherer Maßgabe von § 101 Abs. 1 zu Protokoll des Gerichts einen Vergleich schließen, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Zumindest für den Fall, dass ein Vergleichsvorschlag von Seiten eines Verfahrensbeteiligten ausgeht, ist auch § 278 Abs. 6 ZPO in seiner 1. Variante über § 202 S. 1 anwendbar.
Wird im Vergleich eine Regelung über die Kostentragung nicht getroffen, trägt nach § 195 jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Hinsichtlich der Anwaltskosten fällt neben der Geschäftsgebühr eine Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) i.H.d. Verfahrensgebühr an, zudem, auch wenn es keinen Termin gibt, eine fiktive Terminsgebühr (Ziff. 3 Anm. zu Nr. 3106 VV RVG).