Innerhalb der Bundesregierung ist die Meinungsbildung darüber, ob die Anzahl der über eine heterologe Samenspende gezeugten Kinder in Deutschland erfasst werden sollte, noch nicht abgeschlossen. Dies teilte die Regierung in einer Antwort auf eine Anfrage im Bundestag mit (BT-Drucks. 18/4914).

Im Falle einer Samenspende seien, so die Bundesregierung zwei Ebenen zu unterscheiden: Zum einen der Anspruch des Kindes gegen seine rechtlichen Eltern auf Auskunft, ob es durch eine Samenspende gezeugt wurde, sowie auf Benennung der Samenbank oder des behandelnden Arztes. Zum anderen der Anspruch des Kindes gegen den Arzt oder das reproduktionsmedizinische Zentrum auf Benennung des Samenspenders.

Wie die Regierung weiter ausführt, kann nach der Rechtsprechung des BVerfG ein Anspruch des Kindes gegen seine Mutter auf Benennung seines leiblichen Vaters auf § 1618a BGB gestützt werden. Nach überwiegender Auffassung in der Literatur bestehe auch ein solcher Anspruch des Kindes gegen die rechtlichen Eltern aus § 1618a BGB oder aus § 242 BGB auf Auskunft über den behandelnden Arzt oder die in Anspruch genommene Samenbank. Ferner habe das Kind auch einen zivilrechtlichen Anspruch gegen das reproduktionsmedizinische Zentrum oder den Arzt auf Auskunft über die Identität des Samenspenders. Dies hatte der BGH im Januar dieses Jahres noch einmal bekräftigt (Urt. v. 28.1.2015 – XII ZR 201/13).

Bei einer "privaten Samenspende" (Becherspende), ohne Hinzuziehung einer Samenbank oder eines Arztes, sei dagegen – soweit ersichtlich – gerichtlich noch nicht entschieden worden. Das Kind müsste in einem solchen Fall seine Eltern unmittelbar auf Benennung des Samenspenders in Anspruch nehmen, heißt es in der Antwort weiter.

[Quelle: Bundesregierung]

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