Es bestehen Ausnahmen von dem gesetzlichen Mindestlohn. Die bedeutsamsten Ausnahmen sind Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss (§ 22 Abs. 2 MiLoG). Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass junge Menschen zugunsten des Mindestlohns auf eine Berufsausbildung verzichten. Weitere Ausnahmen vom MiLoG gelten für Auszubildende sowie ehrenamtlich Tätige (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Außerdem sind freiwillige Dienste, wie z.B. ein freiwilliges soziales Jahr, Freiwilligendienst usw. (vgl. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG), ausgenommen.

Darüber hinaus sind verschiedene Arbeitnehmer zeitweise von dem Anwendungsbereich des MiLoG ausgeschlossen. So haben Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos, also ein Jahr und länger ohne Beschäftigung waren, die ersten sechs Monate der Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn, § 22 Abs. 4 MiLoG.

 

Praxishinweis:

Für das Vorliegen dieser Voraussetzung trifft den Arbeitgeber die Beweislast. Arbeitgeber sollten sich deshalb in entsprechenden Fällen eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Dauer der Arbeitslosigkeit des Langzeitarbeitslosen aushändigen lassen. Für sie gilt der Anspruch auf den Mindestlohn für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nicht.

Einen wichtigen Sonderfall stellen ferner Praktikanten dar. Grundsätzlich unterliegen Praktikanten dem MiLoG. Zu den Praktikanten gehören nach § 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG Personen, die sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterziehen, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

Ausgenommen von der Anwendbarkeit des MiLoG sind hingegen Personen,

  • die Pflichtpraktika aufgrund schulrechtlicher-, ausbildungsrechtlicher oder hochschulrechtlicher Bestimmungen bzw. im Rahmen einer Ausbildung an einer Berufsakademie wahrnehmen,
  • die Schnupper- oder Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums leisten,
  • die Praktika im Rahmen einer Berufsausbildung oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein entsprechendes Praktikumsverhältnis mit dem Arbeitgeber bestanden hat oder
  • die Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach den §§ 6870 Berufsbildungsgesetz (BBiG) absolvieren.

Voraussetzung für ein Praktikum ist in jedem Fall, dass es sich nicht um ein verdecktes Arbeitsverhältnis handelt. Ist Letzteres der Fall, ist das Mindestentgelt von 8,50 EUR brutto für jede Arbeitsstunde zu zahlen. Im Übrigen kann eine angemessene Vergütung geschuldet sein, vgl. § 17 BBiG i.V.m. § 26 BBiG. Die Vergütung ist angemessen, wenn für das Praktikum so viel gezahlt wird, wie es einer vergleichbaren Ausbildungsvergütung – abzüglich 20 % – entspricht.

 

Hinweis:

Im Zuge des Mindestlohngesetzes hat der Gesetzgeber auch den Geltungsbereich des Nachweisgesetzes auf Praktikanten ausgedehnt. Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrags, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen.

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