Bereitschaftsdienst leistet ein Arbeitnehmer – ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird – wenn er sich außerhalb seiner regulären Arbeitszeit an einem durch den Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit auf Anweisung hin unverzüglich aufnehmen kann (BAG, Urt. v. 24.9.2008 – 10 AZR 669/07, NZA 2009, 45; BAG, Urt. v. 17.7.2008 – 6 AZR 505/07, NZA 2008, 1320; BAG, Urt. v. 25.4.2007 – 6 AZR 799/06, NZA 2007, 1108). Bereitschaftsdienst stellt somit eine Beschränkung des Aufenthalts dar, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf tätig zu werden (BAG, Urt. v. 17.7.2008 – 6 AZR 505/087, NZA 2008, 1320). Nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12, DB 2015, 253 ff.) sind Zeiten des Bereitschaftsdienstes nach dem MiLoG ebenfalls mit wenigstens 8,50 EUR brutto zu vergüten (ebenso Däubler NJW 2014, 1924, 1926; Holm DB 2015, 441). Zur Begründung führt das BAG aus, dass sich der Arbeitnehmer während dieser Zeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, um im Bedarfsfalle unverzüglich die Arbeit aufzunehmen.

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