Ausgangspunkt der Berechnung des Mindestlohns ist die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 2 MiLoG. Die Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns beträgt demgemäß derzeit 8,50 EUR brutto je Zeitstunde. Zukünftig soll regelmäßig eine Mindestlohnkommission über die Anpassung des Mindestlohns entscheiden (§§ 4 ff. MiLoG). Erstmals wird dies zum 30.6.2016 mit Wirkung zum 1.1.2017 geschehen. Hiernach beschließt die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre neu über entsprechende Anpassungen.
1. Zeitstunde
Der Mindestlohn ist als Zeit- und Stundenlohn ausgestaltet. Andere Vergütungsformen bleiben grundsätzlich zulässig. Ist kein Stundenlohn, sondern – wie häufig – ein Monatslohn vereinbart, muss das Arbeitsentgelt auf die im vereinbarten Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden umgerechnet werden (so z.B. auch Bayreuther NZA 2014, 865, 867; Lembke NZA 2015, 70, 74; Spielberger/Schilling NZA 2014, 414, 416; Erfurter Kommentar/Franzen, § 2 MiLoG Rn. 5 f.). Hierbei muss jedoch sichergestellt sein, dass jede Stunde tatsächlich geleisteter Arbeitszeit rechnerisch i.H.v. mindestens 8,50 EUR brutto vergütet wird.
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (d.h. 173,32 Stunden monatlich) ergibt sich unter Zugrundlegung eines Stundenlohns i.H.v. 8,50 EUR brutto ein Monatsgehalt i.H.v. 1.473,22 EUR brutto.
Im Fall eines Monatsgehalts unter 1.500 EUR brutto Höhe stellt sich folglich für den Arbeitgeber die Frage der Einhaltung des Mindestlohns verschärft (vgl. Lembke NZA 2015, 70, 71). Dabei kann es in "arbeitszeitstarken" Monaten zu einer weit höheren Mindestvergütung als die genannten 1.473,22 EUR brutto kommen (z.B. beträgt das Mindestentgelt bei 23 Arbeitstagen in Vollzeit schon 1.564 EUR [23 Arbeitstage x 8 Stunden x 8,50 EUR]). Fraglich ist, ob eine Verrechnung mit "arbeitszeitschwachen" Monaten mit z.B. nur 20 Arbeitstagen erlaubt ist. Die strikte Festlegung des Gesetzgebers auf einen Mindeststundenlohn und die Fälligkeitsregelung in § 2 MiLoG sprechen zwar eher gegen diese Möglichkeit der Verrechnung. Jedoch weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales selbst (unter http://www.der-mindestlohn-gilt.de/ml/DE/Service/Rechner/Mindestlohn-Rechner.html) darauf hin, dass trotz der unterschiedlichen Werktage pro Monat über das Jahr hinweg ein verstetigtes Entgelt gezahlt werden darf. Beträgt dieses verstetigte Monatsentgelt folglich 1.473,22 EUR, ist der Mindestlohn gewahrt. Wird hingegen kein verstetigtes Monatsgehalt gezahlt, ergibt sich der Mindestlohnanspruch auf Grund der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die nach Länge des Monats und der tatsächlichen Anzahl der Werktage variieren können.
Um die Einhaltung des Mindestlohns sicherzustellen, kann eine doppelte Lohnabrechnung auf konkreter Stundenbasis vorgenommen werden (vgl. Lambrich/Mitius DB 2015, 126 ff.). Gegebenenfalls kann es sich empfehlen, dass reguläre Arbeitszeitkonten geführt werden.
Zu beachten ist ferner, dass der Mindestlohn auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sog. Minijobs gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) einzuhalten ist. Ausgehend von dem Höchstwert des Pauschalbetrags (450 EUR) sind maximal 52,9 Stunden pro Monat in einem Minijob zulässig (Lakies ArbRAktuell 2014, 527). Arbeitet der Minijobber über diese Arbeitsstunden hinaus und wird damit der Mindestlohn unterschritten, ist zum einen der Mindestlohn zu zahlen und zum anderen besteht rückwirkend eine Sozialversicherungspflicht, d.h. es kommt zu Beitragsnachforderungen sowie ggf. Säumniszuschlägen. Für Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte ist zudem § 17 MiLoG (Aufzeichnungspflichten) zu beachten (dazu s.u. VII.).
2. Anrechenbare Vergütungsbestandteile
Problematisch gestaltet sich ferner die Frage nach der Anrechenbarkeit von zusätzlichen Vergütungsbestandteilen auf den Mindestlohn. Der Gesetzgeber hat (trotz der Bitte des Bundesrates auf gesetzgeberische Klarstellung) darauf verzichtet, festzuhalten, welche Entgeltbestandteile bei der Feststellung des Mindestlohns zu berücksichtigen sind.
Fest steht, dass die Arbeitsvertragsparteien unverändert fixe und variable Vergütungselemente kombiniert miteinander vereinbaren können. Das ist den Erläuterungen des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung eindeutig zu entnehmen (BT-Drucks. 18/1558, S. 40 zu § 1 Abs. 2 MiLoG).
Bezüglich der Frage der Anrechenbarkeit wird grundsätzlich auf die Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (sog. Entsenderichtlinie, vgl. deren Art. 3 Abs. 1 Buchst. c.) bzw. des BAG zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) zurückgegriffen (BT-Drucks. 18/1558, S. 84 f., wobei hier begrifflich der Mindestlohn mit dem Mindestentgelt nach dem AEntG gleichgesetzt wird bzw. als ein solches verstanden wird; dem zustimmend: ...