Den Arbeitgeber treffen nach § 17 MiLoG Aufzeichnungspflichten. Demnach muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen bzw. -zweigen und für alle geringfügig Beschäftigten i.S.d. § 8 SGB IV (mit Ausnahme der Beschäftigten in Privathaushalten nach § 8a SGB IV) spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzeichnen und die Aufzeichnungen wenigstens zwei Jahre – beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt – aufbewahren (ausführlich dazu Schmitz-Witte/Killian NZA 2015, 415).
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber weitere für die Kontrolle des Mindestlohns erforderliche Unterlagen (Lohnabrechnung, Zahlungsnachweise) in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der Werk- oder Dienstleistung, längstens für zwei Jahre, bereithalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
§ 2a SchwarzArbG betrifft das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbungsgewerbe, das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und das damit verbundene Logistikgewerbe, das Schaustellergewerbe, das Gebäudereinigungsgewerbe, die Forstwirtschaft, die Fleischwirtschaft sowie Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen. Im Übrigen bestehen schon bislang und unabhängig von den Pflichten zur Aufzeichnung nach dem MiLoG Aufzeichnungspflichten in den in § 4 AEntG genannten Branchen (zum Teil mit § 2a SchwarzArbG übereinstimmend).
§ 17 MiLoG spricht von Beginn, Ende und Dauer der Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit. Zu den Pausen selbst sagt das Gesetz nichts. Jedoch ergibt sich aus der Pflicht zur Aufzeichnung der Dauer der täglichen Arbeitszeit mittelbar ein Hinweis darauf, dass sich die vom Gesetzgeber verlangte Angabe zur Dauer der täglichen Arbeitszeit auf eine Art Nettoarbeitszeit bezieht.
Nach der Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung – MiLoAufzV) wird die auf Grund des § 17 Abs. 4 MiLoG und des § 19 Abs. 4 AEntG bestehende Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung vereinfacht. Danach genügt ein Arbeitgeber, soweit er Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt, diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, seiner Aufzeichnungspflicht, wenn für diese Arbeitnehmer nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird.
Hinweis:
Am 1.1.2015 ist zudem die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokVin Kraft getreten. Ausreichend für das Entfallen der Pflichten gem. §§ 16, 17 MiLoG ist danach allein der Nachweis, dass der Arbeitnehmer monatlich eine verstetigte Vergütung erhält, die den Betrag von 2.958 EUR brutto überschreitet.