Der BGH hat sich in einem am 10.12.2014 verkündeten Urteil erneut mit der Thematik des vorzeitigen Abbruchs einer eBay-Auktion beschäftigt (VIII ZR 90/14; vgl. zur Frage der nachträglichen Abänderung eines eBay-Angebotes im Rahmen einer Auktion: AG Dieburg, Urt. v. 15.4.2015 – 20 C 945/14). Es ging konkret um die Frage, unter welchen Umständen ein Anbieter eine noch länger als zwölf Stunden laufende eBay-Auktion vorzeitig beenden und die angebotene Sache anderweitig veräußern kann, ohne sich gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig zu machen. Im Ergebnis bejahte der BGH einen Schadensersatzanspruch des Höchstbietenden aus § 280 Abs. 1, 3, § 283 S. 1 BGB, da ein berechtigter Grund i.S.d. § 6 Nr. 7 eBay-AGB n.F. zur Angebotsrücknahme im konkreten Fall nicht gegeben war. Der Verkäufer musste daher Schadensersatz (8.500 EUR) zahlen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?