Grundpreisangabe und EU-Preisangabenrichtlinie
Der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis sind insbesondere auch auf Handelsplattformen jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe zueinander) und gut lesbar anzugeben (u.a. zuletzt LG Köln, Beschl. v. 26.1.2015 – 81 O 5/15; LG Bochum, Urt. v. 29.10.2014 – 13 O 159/14). An der Verpflichtung zur Grundpreisangabe (§ 2 PAngV) hat sich damit auch nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 5 S. 1 UGP-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG) enthaltenen Frist (bis 12.6.2013) nichts geändert (die fehlende Grundpreisangabe ist auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben ein Verstoß: OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2014 – I-4 U 107/14). Die Regelung in der UGP-Richtlinie besagt, dass nationale Vorschriften, die ein gegenüber dem europäischen Recht höheres Verbraucherschutzniveau entfalten, nach Fristablauf nicht mehr anzuwenden sind. Die Kriterien "unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" ergeben sich hierbei aber aus Art. 4 Abs. 1 EU-Preisangabenrichtlinie, in der es heißt: "Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein." Die notwendige Transparenz lässt sich daher nur dadurch herstellen, dass beide Preise gleichzeitig erkannt werden können. Dementsprechend ist auch weiterhin mit Entscheidungen der Instanz-Gerichte zu rechnen, in denen beide Preisangaben gefordert werden.
Grundpreisangabe in der sog. verkleinerten Galerie
Das LG Bochum (Urt. v. 29.10.2014 – I-13 O 159/14) hat sich – wie schon im Jahr 2013 (Beschl. v. 19.6.2013 – I-13 O 69/13) betreffend ein Angebot eines Aloe Vera Produktes auf der Plattform eBay – mit den Anforderungen an die Nennung des Grundpreises befasst. Im konkreten Fall hatte der auf Unterlassung in Anspruch genommene Unternehmer den Grundpreis zwar in der Artikelüberschrift, in der Listenansicht und in der Galerieansicht so angegeben, dass er zeitgleich mit dem Gesamtpreis zu sehen war. Allerdings sieht eBay auch die sog. verkleinerte Galerieansicht vor. Hierbei handelt es sich um eine – unterhalb des eBay-Verkäufernamens – stehende Galerieansicht, in der lediglich bis zu fünf Angebote des Verkäufers exemplarisch angezeigt werden. Zu dieser Ansicht gelangt man, wenn auf den eBay-Verkäufernamen klickt. In dieser verkleinerten Galerie wurde der Grundpreis aus programmiertechnischen Gründen, die in der Machtsphäre von eBay liegen, nicht angezeigt. Das LG Bochum entschied, dass ungeachtet dieser fehlenden Einflussmöglichkeit der Händler der Grundpreis angegeben werden muss; könne der Verkäufer dies mangels Einwirkungsmöglichkeiten auf eBay nicht gewährleisten, so dürfe er dort keine Angebote mehr einstellen. Das Urteil ist rechtskräftig und wurde von anderen Gerichten zu ähnlich gelagerten Sachverhalten schon bestätigt (u.a. LG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2014 – 416 HK O 179/14).
Es zeigt sich, dass Handelsplattformen im Internet zwar Optionen zum Einstellen von Angeboten bereitstellen, durch die der Grundpreis nahe am Gesamtpreis eingeblendet wird. Allerdings erscheinen diese Einblendungen nicht in allen Präsentations-Formaten, neben dem vorgenannten Beispiel – bei eBay – auch nicht in der Auswahl "Ähnliche Artikel, die Sie interessieren könnten" oder "Andere Käufer beobachten diese Artikel". Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Grundpreisangabe nachzukommen, besteht daher – bei eBay – nur die Möglichkeit, den Grundpreis am Anfang der Artikelüberschrift anzugeben, in der 80 Zeichen zur Verfügung stehen. Steht die Grundpreisangabe mitten im Text oder am Ende der Artikelbeschreibung, so besteht die Gefahr, dass der Grundpreis in den vorgenannten Kurzdarstellungen, bei der nur ein Teil der Artikelüberschrift übernommen wird, nicht angezeigt wird. Dass die vollständige Artikelüberschrift dann beim Fahren mit der Mouse über die Kurzansicht erscheint (sog. Mouse-Over-Effekt), ist nach der Rechtsprechung nicht ausreichend (vgl. zur insoweit nicht rechtskonformen Darstellung der Versandkosten bei Google Shipping: LG Hamburg, Urt. v. 13.6.2014 – 315 O 150/14).
Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer ist wettbewerbswidrig
In der seit dem 13.6.2014 gültigen Muster-Widerrufsbelehrung ist die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vorgesehen. In zwei Entscheidungen hat das OLG Hamm kürzlich bestätigt, dass es sich hierbei nicht um eine freiwillige Information, sondern um eine rechtliche Verpflichtung des Unternehmers handelt. Vorausgesetzt, dass der Unternehmer über einen Telefonanschluss verfügt, begründet das Fehlen der Telefonnummer im Belehrungstext hiernach einen Wettbewerbsverstoß (Beschl. v. 24.3.2015 – I-4 U 30/15 sowie Beschl. v. 3.3.2015 – I-4 U 171/14).
Hinweis auf Amazon-Widerrufsbelehrung genügt nicht
Das AG Mettmann hatte in einem Urteil vom 6.8.2014 (21 C 304/13) über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Unternehmer – betreffend der Widerrufsbelehrung – lediglich pauschal auf die AGB auf der Website des Plattformbetreibers (hier: Amazon) hingewiesen hatte. Der Unternehmer hatte dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung nicht in Textform i.S.d. § 126b BGB, d.h. z.B. mittels Fax- oder E-Mail-Nachricht, übermittelt. Das AG Mettmann entschied, dass das ...