a) Voraussetzungen
Der Mahnbescheid enthält gem. § 692 Abs. 1 Nr. 1–4, 6 ZPO:
Zitat
1. |
die in § 690 Abs. 1 Nr. 1–5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags (s.o.); |
2. |
den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht; |
3. |
die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird; |
4. |
den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat; |
6. |
für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt. |
b) Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
Hinweis:
Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen (§ 694 ZPO).
Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzten (§ 695 S. 1 ZPO). Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen i.d.R. an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gem. § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnet worden ist.
Hinweis:
Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden.
c) Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung bei Widerspruch
Geht die Anspruchsbegründung des Antragstellers nicht binnen der Zwei-Wochenfrist ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminbestimmung setzt der Vorsitzende Richter dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs (vgl. § 697 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO).
Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteil gegen ihn (§ 697 Abs. 4 S. 1 ZPO).