1. Mahnantrag
Der Mahnantrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthält gem. § 690 Abs. 1 ZPO:
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- die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
- die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
- die Bezeichnung des Anspruchs unter einer bestimmten Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gem. §§ 491–509 BGB, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gem. § 492 Abs. 2 BGB anzugebenden effektiven Jahreszinses;
- die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
- die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
2. Mahnbescheid
a) Voraussetzungen
Der Mahnbescheid enthält gem. § 692 Abs. 1 Nr. 1–4, 6 ZPO:
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1. |
die in § 690 Abs. 1 Nr. 1–5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags (s.o.); |
2. |
den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht; |
3. |
die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird; |
4. |
den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat; |
6. |
für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt. |
b) Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
Hinweis:
Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen (§ 694 ZPO).
Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzten (§ 695 S. 1 ZPO). Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen i.d.R. an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gem. § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnet worden ist.
Hinweis:
Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden.
c) Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung bei Widerspruch
Geht die Anspruchsbegründung des Antragstellers nicht binnen der Zwei-Wochenfrist ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminbestimmung setzt der Vorsitzende Richter dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs (vgl. § 697 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO).
Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteil gegen ihn (§ 697 Abs. 4 S. 1 ZPO).
3. Vollstreckungsbescheid
Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, sofern der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat (s.o.). Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
Wird Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gem. § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnet worden ist.
Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich den Termin.
Hinweis:
Der Einspruch darf nach § 345 ZPO nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 1 ZPO für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben (§ 700 Abs. 6 ZPO).
Beantragt der Antragsteller gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es der Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen (§ 331 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 1 ZPO).